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                  Absetzbarkeit von Kosten für den Besuch von nahen Angehörigen oder Verwandten

                  Von Harald Büring

                  Inwieweit sind die Ausgaben für den Besuch von nahen Angehörigen oder Verwandten - etwa im Krankenhaus oder in deren Wohnung - als außergewöhnlich steuerlich abzugsfähig?

                  Soweit nahe Angehörige oder Verwandte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls in ein auswärtiges Krankenhaus eingeliefert werden, ist der Besuch im Falle einer großen räumlichen Entfernung mit hohen Reisekosten verbunden.

                  Sie können die damit verbundenen Ausgaben – z.B. für die Fahrt und die Unterbringung in einem Hotel - unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten von der Steuer absetzen. Hierzu reicht es allerdings leider nicht aus, dass Sie nahestehende Personen im Krankenhaus besuchen, um Ihnen persönlich beizustehen und Sie zu trösten.

                  In derartigen Fällen erfolgt eine Anerkennung ihrer Reisekosten als außergewöhnliche Belastungen normalerweise nur dann, wenn der Besuch medizinisch notwendig ist. Dies setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Besuch therapeutisch notwendig gewesen ist und entscheidend zur Förderung des Heilungsprozesses oder Linderung der Krankheit beigetragen hat. Hierüber brauchen Sie eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes wenden Sie sich am besten an den jeweiligen Stationsarzt. Dabei sollten Sie sich das ärztliche Attest genau ansehen. Beispielsweise reicht der allgemeine Hinweis, dass Besuche dem Patienten gut tun, nicht aus. Hierdurch überzeugen Sie nämlich das Finanzamt nicht von dem Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit.

                  Besuch von nahen Angehörigen oder Verwandten zu Hause

                  Wenn Ihre betagten alleinstehenden Angehörigen weiter weg von Ihnen wohnen und sie diese „nur“ besuchen, um einer drohenden Vereinsamung entgegenzuwirken, erkennt das Finanzamt die damit verbundenen Reisekosten leider nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Das gilt auch dann, wenn sie ihnen bei der Erledigung von kleineren Besorgungen behilflich sind.

                  Vielmehr muss ein Besuch hier ebenfalls therapeutisch notwendig sein und entscheidend zur Förderung des Heilungsprozesses oder Linderung des Heilungsprozesses beigetragen haben. Dies müssen Sie sich durch den behandelnden Arzt – in der Regel dem Hausarzt – bestätigen lassen.

                  Insbesondere in diesem Fall sollten Sie aufpassen, was der Arzt in das Attest hinein schreibt. Beispielsweise reicht es nicht aus, dass dort auf Depressionen des Angehörigen hingewiesen wird. Der Arzt muss klipp und klar bestätigen, dass aufgrund dieser Erkrankung der Besuch notwendig ist und dieser auch zumindest zu einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes führt. Darüber hinaus muss er auch angeben, dass er Ihren Angehörigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum – in dem die Besuchskosten angefallen sind - selbst behandelt hat. Das hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 31.03.2008 klargestellt (Az. III B 46/07).

                  Besuch von pflegebedürftigen Angehörigen oder Verwandten

                  Soweit Sie hingegen die Pflege und Versorgung von Ihren Verwandten übernehmen und diese zudem pflegebedürftig sind, muss das Finanzamt die Aufwendungen für den Besuch gewöhnlich als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Dies hat der Bundesfinanzhof am 06.04.1990 entschieden (Az. III R 60/88). Die Pflegebedürftigkeit können Sie beispielsweise durch die Vorlage eines Bewilligungsbescheides der Pflegekasse nachweisen.

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