• Startseite      
  • Bank
    • Tagesgeld
    • Festgeld
    • Girokonto
  • Kredite
    • Versicherung
      • Krankenversicherung
        • Private Krankenversicherung
      • Private Altersvorsorge
        • Riester Rente
        • Rürup Rente
      • Risikolebensversicherung
      • Berufsunfähigkeitsversicherung
      • Rechtsschutzversicherung
      • Hausratversicherung
      • Haftpflichtversicherung
      • Autoversicherung
    • Recht
      • Soziales
        • Steuer
          • Service
            • Infos & Service
            • Formulare
            • Adressen
            • Redaktion
            • Presse
            • Für Webmaster
          • Verbraucher
            • Ratgeber
              • Rechner
                • Blog
                  • Steuern
                  • Steuertipps
                    • Kfz-Steuer
                    • Werbungskosten
                    • Sonderausgaben
                    • Kindergeld
                    • Fahrtenbuch
                    • Außergew. Belast.
                    • Handwerker
                    • Haushaltshilfen
                    • Betriebsausgaben
                    • Allgemeine Tipps
                  • Finanz-Newsletter
                   
                  Name:
                  E-Mail:

                  Suchen & Finden
                  arbeitsgemeinschaft-finanzen.de gehört zu den 6000 wichtigsten deutschen Internet-Adressen

                  Sie sind hier: Startseite » Steuertipps » Außergewöhnl. Belastungen » Kosten bei Lernschwierigkeiten

                  Absetzbarkeit der Kosten bei Lernschwierigkeiten Ihres Kindes

                  Von Harald Büring

                  Die Aufwendungen für die Förderung Ihres Kindes bei Lernschwierigkeiten in der Schule sind unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

                  Soweit ein Kind unter Lernschwierigkeiten in der Schule leidet, sollten Eltern sich am besten nach Förderungsmaßnahmen in der Schule erkundigen und auch an Erziehungsberatungsstellen wenden. Unter Umständen kommt als Ursache eine körperliche oder psychische Erkrankung infrage, die behandlungsbedürftig ist.

                  Die genaue Abklärung ist auch aus steuerlicher Sicht sinnvoll, soweit die Krankenkasse für notwendige Fördermaßnahmen nicht aufkommt (insbesondere pädagogische Förderungsmaßnahmen ohne die Mitwirkung eines Arztes). Denn die Ausgaben der Eltern sind hier womöglich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.

                  Vorliegen einer medizinischen Indikation

                  Dies setzt jedoch voraus, dass eine medizinische Indikation besteht, aus der sich die medizinisch zwingende Notwendigkeit der Durchführung der vorgesehenen Fördermaßnahmen ergibt. In Betracht kommt neben allgemeinen psychischen Erkrankungen etwa eine Lese-Recht-Schreib-Schwäche, die auf einer Hirnfunktionsstörung beruht, oder ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS).

                  Hierbei handelt es sich nicht um irgendwelche Lappalien, sondern um ernsthafte Erkrankungen. In diesen Fällen sind die Kinder meistens alles andere als dumm, sondern weisen oftmals einen hohen Intelligenzquotienten auf. So etwas wird leider auch von Lehrern oder Schulpsychologen nicht immer erkannt und des droht die Abschiebung in die Sonderschule für Lernbehinderte bzw. in die Hauptschule- wo diese Kinder jedoch fehl am Platze sind.

                  Von daher sollten Sie als Eltern wachsam sein und auf einer sorgfältigen Diagnose von einer wirklich fachkundigen Stelle bestehen (z.B. Kinder- und Jugendpsychiater). Soweit dieser beispielsweise eine hirnorganisch bedingte Legasthenie oder ein ADS-Syndrom feststellt, sollte spätestens der Amtsarzt eingeschaltet werden. Denn vom Finanzamt wird nur ein amtsärztliches Attest oder auch ein Attest des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als Nachweis anerkennt. Hingegen ist ein Attest des Hausarztes oder auch eines Facharztes nicht ausreichend.

                  Keinesfalls darf übrigens der Eindruck entstehen, dass es nur um die allgemeine Förderung eines Kindes geht ohne Vorliegen eines bestimmten Krankheitsbildes geht, um seine Entwicklung zu unterstützen. Denn dies ist Privatsache der Eltern.

                  Amtsärztliches Attest

                  In dem Attest des Amtsarztes muss genau begründet werden, welches Krankheitsbild vorliegt und weshalb bestimmte Förderungsmaßnahmen (wie etwa Sprachtherapie, LRS-Therapie durch speziell ausgebildete Pädagogen) aus medizinischer Sicht angebracht sind. Dabei muss er auf alle maßgeblichen Gesichtspunkte zu sprechen kommen.

                  Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Attestes

                  Das amtsärztliche Attest sollte auf jeden Fall vor dem Beginn der Fördermaßnahmen eingeholt werden. Ein nachträglich erstelltes Attest wird nur selten anerkannt. Dies ergibt sich neben Entscheidungen des Bundesfinanzhofes aus einem Urteil des hessischen Finanzgerichtes vom 06.08.2009 Az. 12 K 1536/05. Schließlich kann sich der Amtsarzt hier häufig kein eigenes Bild von der Erkrankung mehr machen und ist von den Aussagen anderer abhängig. Genau das soll vermieden werden. Anders ist das eventuell dann, soweit die jeweilige Maßnahme im Einzelfall eilbedürftig und unaufschiebbar anzusehen ist. Aber so etwas dürfte – wenn überhaupt – sehr selten der Fall sein. Sie sollten es daher lieber nicht drauf ankommen lassen.

                  Twittern

                  Kommentare zu Absetzbarkeit der Kosten bei Lernschwierigkeiten Ihres Kindes

                  Kommentar hinzufügen




                  Aktuell wird auch gelesen:
                  Warum brauchen Kinder eine Unfallversicherung?
                  Steuertipps: Handwerker und Haushaltshilfen
                  Asbestsanierung in den eigenen 4 Wänden: Auch ohne Attest steuerlich absetzbar?
                  Kosten für Bauvorhaben sollen 2011 steigen - Kurz notiert
                  Sind Kinder in der Privathaftpflicht mitversichert?
                  Kinder in der Privathaftpflichtversicherung
                  Steuertipps: Sonderausgaben

                  zum Seitenanfang

                  © 2004 - 2012 Arbeitsgemeinschaft Finanzen | Impressum | AGB | Datenschutz

                  Absetzbarkeit der Kosten bei Lernschwierigkeiten Ihres Kindes