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                  Absetzbarkeit der Kosten für Beerdigung

                  Von Harald Büring

                  Die Ausgaben für die Bestattung eines Angehörigen sind unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.

                  Beerdigungen sind gerade in den letzten Jahren immer kostspieliger geworden. Als betroffene Angehörige sollten Sie unbedingt alle Belege aufbewahren und die getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

                  Das Finanzamt erkennt die geleisteten Aufwendungen für die Beerdigung normalerweise nicht allein aufgrund der Stellung als Erben an. Zwar sind die Erben gewöhnlich zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet. Sie können nach Ansicht des Fiskus ja das Erbe ausschlagen, so dass es an der Zwangsläufigkeit fehlt.

                  Anders ist das jedoch bei nahen Angehörigen, die in der Regel keine Probleme haben werden. Das gilt insbesondere dann, soweit es sich um den gesetzlich Unterhaltspflichtigen handelt. Das sind meistens der Ehepartner bzw. der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die Eltern bzw. die Kinder des Verstorbenen. Nicht-Erben haben es allerdings dann schwer, wenn sie anstelle der Erben eingesprungen sind. In diesem Fall haben sie gewöhnlich einen Ersatzanspruch gegen die Erben, so dass die Aufwendungen nicht „zwangsläufig“ entstanden sind (vgl. Urteil des hessischen Finanzgerichtes vom 13.12.2005 (Az. 3 K 3562/03)).

                  Beerdigungskosten und Nachlass des Verstorbenen

                  Dieser Personenkreis kann die Aufwendungen für die Beerdigung jedoch nur dann erfolgreich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, soweit die Kosten der Beerdigung die Höhe des hinterlassenen Nachlasses übersteigen. Dabei spielt keine Rolle, ob sich der Nachlass nur schwer verwerten lässt. Dadurch wird der Abzug von übernommenen Beerdigungskosten in der Praxis erheblich eingeschränkt.

                  Kostenerstattung durch Dritte

                  Wichtig ist noch, dass von den Ausgaben eine von Dritten geleistete Kostenerstattung von den aufgebrachten Kosten abgezogen werden muss. Hierzu gehört z.B. das von der Krankenkasse entrichtete Sterbegeld, aber auch Zahlungen einer Sterbegeldversicherung oder einer Lebensversicherung.

                  Berücksichtigungsfähige Kosten

                  Es werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur diejenigen Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, die unmittelbar mit der Beerdigung zusammenhängen. Hierzu gehören u.a. die Aufwendungen für die Bestattung als solche, den Sarg, die Einäscherung, die Überführung, den Erwerb der Grabstätte, die Ausgabe für einen Grabstein und die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten.

                  Anders sieht es mit Ausgaben aus, die nur mittelbar mit der Beerdigung zusammenhängen. Das sind etwa die Kosten für Trauerkleidung, die Beköstigung der Trauergäste und die Aufwendungen für die Grabpflege.

                  Die Aufwendungen für die Bestattung müssen ferner notwendig und angemessen sein. Hier ist das Finanzamt nicht so streng. Es erkennt gewöhnlich Beerdigungskosten in Höhe von 7.500,- € noch als „angemessen“ an.

                  Abschließende Hinweise

                  Am besten bezahlen Sie alle Beerdigungsaufwendungen innerhalb eines Kalenderjahres, weil der Fiskus in jedem Jahr nur die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkennt, die den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Soweit nur einer der nahen Angehörigen als Erbe die gesamten Beerdigungskosten bezahlt, erkennt das Finanzamt womöglich wegen eines Rückgriffanspruches gegen die Miterben nur einen Teil der Aufwendungen in Höhe der jeweiligen Erbquote an (vgl. Urteil des hessischen Finanzgerichtes vom 13.12.2005 (Az. 3 K 3562/03)).

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