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                  Absetzbarkeit von Kosten für Asbest-Sanierung beim Eigenheim

                  Von Harald Büring

                  Inwieweit sind für den Besitzer eines Eigenheims die Ausgaben für die Sanierung seines asbestversuchten Hauses steuerlich abzugsfähig?

                  Bei dem Bau eines Eigenheims wurden etwa ab der Zeit des kalten Krieges bis Anfang der 90 er Jahre hinein oft Baustoffe verwendet, die Asbest enthielten. Asbest gilt inzwischen nach der Gefahrenstoffverordnung als krebserzeugender Stoff gilt. Er kann vor allem Lungenkrebs hervorrufen. Aus diesem Grunde müssen viele Eigenheimbesitzer eine Asbest-Sanierung durchführen lassen.

                  Die betroffenen Grundstücksbesitzer können zumindest einen Teil der Kosten für eine Asbestsanierung unter Umständen als außergewöhnliche Aufwendungen von der Steuer absetzen. Hierzu müssen die Aufwendungen für die Beseitigung nach der Vorschrift des § 33 EStG als „zwangsläufig“ anzusehen sein. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und der Finanzgerichte dann der Fall, wenn von dem verwendeten Asbest eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht (grundlegend BFH-Urteil vom 09.08.2001 Az. III R 6/01; BFH- Beschluss vom 28.02.2008 Az. III B 119/07 und FG München-Urteil vom 07.10.2008 Az. 6 K 2375/07).

                  Hierzu reicht die bloße Verwendung von Asbest als Baustoff noch nicht aus, weil die Kosten für die bloße Gesundheitsvorbeugung nicht von der Allgemeinheit getragen werden sollen. Vielmehr muss Asbestfeinstaub in Form von Asbestfasern freigesetzt werden und ins Innere des Hauses gelangen. Zumindest aber muss dies unmittelbar bevorstehen.

                  Ob mit einer solchen Belastung mit freigesetzten Asbestfasern zu rechnen ist, richtet sich u.a. nach der Art des Asbestes, ob er bereits beschädigt worden ist sowie nach der genauen Lage. Beispielsweise sind bei sogenanntem Asbestzement die Fasern relativ stark gebunden, während bei Spritzasbest das Gegenteil der Fall ist. Von daher kann es bei Spritzasbest bei äußeren Einflüssen (wie etwa Erschütterungen, Luftbewegungen, großen Temperaturschwankungen oder Beschädigungen) schnell zu der Freisetzung von einer großen Anzahl von Asbestfasern kommen.

                  Als Laie können Sie kaum erkennen, inwieweit Asbest verwendet worden ist bzw. um was für eine Art von Asbest es sich handelt. Am ehesten ist er noch an der grauen Farbe und der faserige Struktur zu erkennen. Am besten überlassen Sie die Beurteilung Fachleuten, die dann die Asbestkonzentration in der Raumluft messen und einzelne Bauteile sorgfältig untersuchen. Keinesfalls sollten Sie Asbest selbst entfernen, weil es hierdurch leicht zu dem Freisetzen einer großen Menge von Asbestpartikeln kommen kann.

                  Nachweis durch amtliches technisches Gutachten

                  Aufgrund dessen müssen Sie dem Finanzamt die unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigung durch ein amtliches technisches Gutachten nachweisen, das bereits vor der Durchführung der Sanierungsmaßnahme ausgestellt worden sein muss. Als neutrale und fachkundige Instanz auf diesem Gebiet werden auf jeden Fall die Technischen Überwachungsvereine – TÜV – anerkannt.

                  Sie brauchen hingegen – anders als bei vielen anderen Schadstoffen - kein ärztliches Attest über die gesundheitlichen Auswirkungen beizubringen.

                  Entsorgungs-Nachweis

                  Darüber hinaus müssen Sie auch die ordnungsgemäßen Entsorgung des durch die Sanierungsmaßnahme freigesetzten Schadstoffs nachzuweisen, wobei wieder auf den TÜV zurückgegriffen werden kann.

                  Keine anderweitigen Ansprüche gegen Dritte

                  Ein Abzug der Kosten für eine Asbest-Sanierung ist auch dann gefährdet, wenn Ihnen von anderer Seite wegen der unsachgemäßen Bauausführung Schadensersatz – oder Gewährleistungsansprüche zustehen. Von daher sollten Sie erst einmal prüfen, ob Sie diese gegenüber Dritten - etwa gegen das ausführende Bauunternehmen oder andere Beteiligte - haben. Die Verwendung von Asbest ist zumindest nach dem Verbot der Herstellung und des In-Verkehr-Bringens im Jahr 1993 gewöhnlich als Sachmangel anzusehen.

                  Weiterführende Links:

                  • http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_9_asbest.pdf
                  • http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/rechtundtechnikundbauplanung/_bautechnik/gesundheit_umwelt/asbest_richtlinie.pdf
                  • http://www.tuev-sued.de/bauliche_anlagen/bautechnik/asbest-_und_schadstoffsanierung#1165248557552985912163
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