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                  Absetzbarkeit der Kosten für eine LASIK-Augenoperation

                  Von Harald Büring

                  Die Aufwendungen für eine Augenoperation mittels Laser - zwecks Behebung von Fehlsichtigkeit der Augen - können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

                  Manche Patienten, die unter einer Fehlsichtigkeit ihrer Augen in Form von Kurzsichtigkeit oder Weitsichtigkeit leiden, möchten keine Brille oder Kontaktlinsen tragen.

                  Sie unterziehen sich lieber einem chirurgischen Eingriff in Form einer LASIK-Operation, bei der die Hornhaut mittels eines Lasers behandelt wird. Dabei sollte man neben den möglichen gesundheitlichen Risiken auch die Höhe der Kosten abklären.

                  Diese bewegen sich in einem Rahmen von etwa 2.000 bis 5.000,- Euro und müssen häufig – aber nicht immer - vom Patienten selbst getragen werden.

                  Kostenübernahme durch die Krankenversicherung

                  Zunächst einmal sollten Sie vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenversicherung nachfragen, inwieweit sie die Kosten für eine LASIK-Augenoperation übernimmt. Dies lohnt sich eher dann, wenn sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben. Für Krankenkassen-Mitglieder ist das schon schwieriger. Soweit Sie sich den Eingriff nicht finanziell leisten können, sollten Sie ihn nur nach der Erteilung einer schriftlichen Kostenzusage vornehmen lassen.

                  Steuerliche Abzugsfähigkeit der Ausgaben

                  Soweit Sie die Kosten für eine LASIK-Behandlung wegen Fehlsichtigkeit selbst tragen müssen, sollten Sie die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dabei sollten Sie diese als Krankheitskosten bezeichnen und die Rechnung Ihres Arztes hinzufügen.

                  Vor einiger Zeit musste vor Behandlungsbeginn das Gutachten eines Amtsarztes eingeholt werden, um das Finanzamt von der medizinischen Notwendigkeit zu überzeugen. Eine strenge Ansicht vertrat hier vor allem das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 16.02.2006 (Aktenzeichen 15 K 6677/04 E). Die Richter legten hier die gleichen Maßstäbe wie bei Schönheitsoperationen an. Sie begründeten das damit, dass viele Patienten diese Augen-Laser Operation nur aus ästhetischen Gründen vornehmen würden. Von daher handele es sich gewöhnlich um keine Heilbehandlung. Anders sei dies nur, wenn der Amtsarzt den Eingriff aus medizinischer Sicht als notwendig ansieht.

                  Inzwischen ist diese Rechtsprechung jedoch überholt, weil die Finanzverwaltung selbst hier großzügigere Maßstäbe anlegt. Dies ergibt sich zunächst einmal aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 22.06.2006 - S 2284 A-St 32 3). Hiernach haben die einzelnen Bundesländer mittlerweile beschlossen, dass sie die Aufwendungen für eine LASIK-Operation auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attestes als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkennen. Gleiches besagt nunmehr der Inhalt von R 33.4 Abs. 1 Satz 2 der Einkommenssteuerrichtlinien (EStR).

                  Redaktionstipp:

                  Ehe Sie sich zu einer LASIK-Operation wegen Fehlsichtigkeit entschließen, sollten Sie bei einem weiteren Spezialisten eine Zweitmeinung einholen. Dabei sollten Sie sich umfassend über die Erfolgschancen, als auch die gesundheitlichen Risiken aufklären lassen.

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