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Das ist der Taschengeldparagraf(ph)
Von Thomas Nissen
Der sogenannte Taschengeldparagraf(ph) erklärt Verträge für rechtswirksam, die Minderjährige ab dem 7. Lebensjahr mit eigenen Leistungen (Taschengeld) bewirken können.
Nach § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit der Überschrift „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“ gilt in Deutschland die Überlassung von Taschengeld zur freien Verfügung als automatische Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Vertragsabschluss.
In der Praxis bedeutet das:
Ab dem 7. Lebensjahr kann der Minderjährige also auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Kaufvertrag abschließen, wenn er die Leistungen aus seinem Taschengeldrahmen erbringen kann.
Das bedeutet, wenn das siebenjährige Kind im Spielwarengeschäft etwas von seinem Taschengeld kauft, ist dieser Kaufvertrag rechtswirksam. Wird dieser Kauf von den Eltern nicht befürwortet und reklamieren sie die Rücknahme des gekauften Gegenstandes, so ist der Verkäufer rechtlich dazu nicht verpflichtet.
Voraussetzung für die Rechtskräftigkeit des Vertrages ist jedoch, dass die Leistung (Bezahlung) bereits erfolgt ist. Ratenkäufe fallen nicht unter dieses Gesetz und sind somit nicht rechtskräftig. Hier ist nach wie vor die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Es gibt einen festgelegten Höchstbetrag
Allerdings schreibt der § 110 BGB keinen Höchstbetrag vor, für die der Minderjährige einkaufen darf. Das Sparen des Taschengeldes ist ja erlaubt und so kommen dann auch schon größere Beträge zusammen. Bei größeren Beträgen kann der Verkäufer aber sicherheitshalber die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter verlangen, denn die Eltern haben dann auch die Möglichkeit, das Geschäft nachträglich rückgängig zu machen.
Kinder und Jugendliche von 7 bis 18 Jahren sind in Deutschland nur eingeschränkt geschäftsfähig.
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