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                  Taschengeldkonto: Bankkonten für Minderjährige

                  Von Thomas Nissen

                  Mittlerweile bieten viele Banken und Direktbanken Konten für Minderjährige an. Der bzw. die Minderjährige ist dann alleiniger Kontoinhaber. Das Girokonto wird oft als Taschengeldkonto geführt, um so den Umgang mit Geld und Zahlungsverkehr zu erlernen. Es können jedoch auch Tagesgeldkonten angelegt werden.

                  Das Extra-Konto Junior der ING Diba ist kein klassisches Jugendgiro, sondern ein Tagesgeldkonto für Minderjährige. Hier steht nicht die Geldverwaltung, sondern das Sparen im Vordergrund. Die Guthabenverzinsung liegt zur Zeit bei 1,9 % Zinsen mit 6monatiger Zinsgarantie für das erstmalig eröffnete Extrakonto. Die Kontoführung ist kostenlos und das Guthaben täglich verfügbar. Es gibt keine Mindest- oder Höchstbeträge, so dass flexibles Sparen möglich ist. Natürlich kann man auf Wunsch auch einen Sparplan mit regelmäßigen Beträgen einrichten. Das Verrechnungskonto kann also bei der bisherigen Bank verbleiben.

                  Die DKB, Deutsche Kreditbank AG bietet zum Beispiel beim kostenlosen Girokonto für Minderjährige eine Guthabenverzinsung von 1,65 % an. Allerdings ist hier Bedingung für die Kontoeröffnung, dass mindestens auch ein Elternteil Kunde der Bank ist.

                  Das kostenlose Jugend-Girokonto für Minderjährige Young Giro der 1822 direkt gibt es ab 14 Jahren bis zum Höchstalter von 27 Jahren. Minderjährige Personen erhalten eine Sparkassenkarte mit 50 Euro täglicher Höchstverfügung. Ab 18 Jahren erhält man entweder die kostenlose MasterCard Daily Charge oder VISA Daily Charge. Allerdings auch mit Verfügungsbeschränkungen. Daueraufträge, Buchungen und Lastschriften sind kostenlos möglich. Erreichbarkeit rund um die Uhr per Internet Banking.

                  Bedingungen für die Kontoeröffnung

                  Für die Kontoeröffnung benötigt man die Geburtsurkunde bzw. den Ausweis des Minderjährigen sowie die Identifikation des gesetzlichen Vertreters. Gesetzlich ist geregelt, dass für die Kontoeröffnung die Unterschrift der Eltern erforderlich ist (§1629 BGB). Sind beide gesetzliche Vertreter, so ist auch von beiden Elternteilen die Unterschrift erforderlich. Wenn die Eltern geschieden sind, richtet sich die Regelung der Vertretungsbefugnis nach dem Scheidungsurteil. Im Alter von 7 – 18 Jahren sind die Jugendlichen nur beschränkt geschäftsfähig. Fehlt die erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei Vertragsabschluss, so ist das Rechtsgeschäft bis zur nachträglichen Genehmigung schwebend unwirksam.

                  Sparkonten können von Minderjährigen im Rahmen des Taschengeldparagraphen auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eröffnet werden. Die Kreditinstitute verlangen aber in der Regel dennoch die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

                  Für die Banken sind minderjährige Kontoinhaber natürlich gute Kunden. Denn zum einen dürfen diese Girokonten nur auf Guthabenbasis geführt werden. Zum anderen kann diese Kundenbeziehung in der Zukunft zu einer ertragreichen Geschäftsbeziehung führen. Denn so wird der Kunde oftmals schon früh an die Bank gebunden. Vom Girokonto können Überweisungen, bargeldlose Zahlungen sowie Bargeldverfügungen getätigt werden, aber alles nur im Rahmen des Guthabens.

                  Das Kinder- und Jugendgiro ist bei den meisten Banken kostenlos. Ein Girokontovergleich lohnt sich deshalb eigentlich nur im Hinblick von eventueller Guthabenverzinsung und sonstigen Leistungen. Wichtig ist, auf die Dauer der Gebührenbefreiung zu achten. Bei manchen Banken endet diese bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Andere Banken hingegen bieten die Gebührenbefreiung bis zum Ende des Schulbesuches oder der Ausbildung bzw. des Studiums.

                  Kurzmeldungen:

                  17.01.2012

                  Reichlich Überschuss in der Sozialversicherung

                  08.09.2011

                  Mehr Männer in Elternzeit

                  30.08.2011

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