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Einkommensteuer: Mit Behinderung haben Sie zusätzliche Freibeträge
Von Hans Frießem
Weil Sie als Schwerbehinderter im Lebensalltag oft hohe Mehraufwendungen haben, gewährt Ihnen das Finanzamt bei der Einkommensteuer einen zusätzlichen Freibetrag. Die Höhe des Freibetrags hängt ab vom Grad Ihrer Behinderung:
| Grad der Behinderung | Steuerpauschbetrag |
|---|---|
| 25 % und 30 % | 310 Euro |
| 35 % und 40 % | 430 Euro |
| 45 % und 50 % | 570 Euro |
| 55 % und 60 % | 720 Euro |
| 65 % und 70 % | 890 Euro |
| 75 % und 80 % | 1.060 Euro |
| 85 % und 90 % | 1.230 Euro |
| 95 % und 100 % | 1.420 Euro |
| Ausweis mit Merkzeichen H oder B1 | 3.700 Euro |
Ihre Behinderung müssen Sie durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheids nachweisen. Wenn Sie sich den Behinderten-Pauschbetrag beim örtlichen Finanzamt als Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen, behält Ihr Arbeitgeber schon im laufenden Jahr weniger Steuer ein, Sie müssen nicht auf die Rückerstattung nach Ihrer Steuererklärung warten.
Praxis-Tipp
Als Eltern können Sie den Pauschbetrag Ihres behinderten Kindes auch auf Ihrer eigenen Steuerkarte eintragen lassen, sofern Ihr Kind den Pauschbetrag nicht selbst benötigt. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass Sie für Ihr behindertes Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Als Eltern können Sie den Pauschbetrag so untereinander aufteilen, dass Sie höchstmögliche Steuerersparnis erzielen.
Höhere Aufwendungen müssen Sie einzeln nachweisen
Wenn Ihre behinderungsbedingten Aufwendungen höher sind als der Pauschbetrag, der Ihnen nach Ihrem Behinderungsgrad zusteht, können Sie die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend machen. Ihre Mehraufwendungen müssen Sie in diesem Fall durch Quittungen und Belege nachweisen. Als außergewöhnliche Belastungen erkennt das Finanzamt bis zu bestimmten Höchstgrenzen beispielsweise an:
- Kraftfahrzeugkosten bei schwerer Geh- oder Sehbehinderung oder Hilflosigkeit
- Kosten für behinderungsbedingte Klinikaufenthalte oder Heilkuren
- Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau der Wohnung
- Aufwendungen für hauswirtschaftliche Dienstleistungen
- Aufwendungen für den Privatschulbesuch behinderter Kinder
Viele Behinderte zahlen weniger Kfz-Steuer
Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) enthält, können Sie sich vollständig von der Kfz-Steuer für das auf Sie zugelassene Auto befreien lassen. Anspruch auf 50-prozentige Ermäßigung der Kfz-Steuer haben Sie, sofern Ihr Ausweis das Merkzeichen G (gehbehindert) oder den orangefarbenen Flächenaufdruck ohne zusätzliche Merkzeichen aufweist.
Wichtig zu wissen:
Kfz-Steuerermäßigung oder -befreiung erhalten Sie nur, wenn Sie gleichzeitig auf Ihr Recht zur unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten. Die Kfz-Steuervergünstigung lohnt sich also nur, wenn Sie als schwerbehinderter Mensch selten öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
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