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Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus
Für Schwerbehinderte wird Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt. Auf diese Weise berücksichtigt der Gesetzgeber den Mehraufwand, der Ihnen als Eltern durch die Behinderung Ihres erwachsenen Kindes entsteht.
Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie auch nach dem 25. Lebensjahr Kindergeld für Ihr behindertes Kind:
- die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten
- Ihr Kind kann seinen Lebensunterhalt aufgrund der Behinderung nicht selbst bestreiten
- Ihr Kind hat keine anderen Einkünfte, aus denen es seinen Lebensbedarf decken kann
Zu den Einkünften Ihres behinderten Kindes zählen beispielsweise Lohn aus einer Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt, Pflegegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, Eingliederungshilfe und ähnliche Bezüge. Das Vermögen des behinderten Kindes wird bei der Prüfung der Einkünfte nicht berücksichtigt, Kapitalerträge aus diesem Vermögen zählen jedoch als Einkommen. Sind Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes niedriger als der Lebensbedarf, haben Sie als Eltern Anspruch auf Kindergeld.
Wer bekommt das Kindergeld?
Das Kindergeld wird im Regelfall an die Eltern ausgezahlt, nicht an das schwerbehinderte Kind selbst. Bezugsberechtigt sind auch Verwandte oder Pflegeeltern, die das behinderte Kind im eigenen Haushalt betreuen und es auf eigene Kosten unterhalten, weil die leiblichen Eltern verstorben sind oder ihr Kind nicht selbst versorgen können.
Wo beantrage ich Kindergeld für mein erwachsenes behindertes Kind?
Den Antrag auf Kindergeld für Ihr erwachsenes behindertes Kind erhalten Sie bei der Familienkasse Ihrer örtlichen Arbeitsagentur. Alternativ können Sie den Antrag auch online herunterladen unter:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kg1-Antrag.pdf
Fügen Sie dem Kindergeldantrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheids vom Versorgungsamt bei. Auch mit einem Renten- oder Pflegegeldbescheid können Sie die Schwerbehinderung Ihres Kindes nachweisen. Nach Ablauf der Gültigkeit müssen Sie den verlängerten Nachweis erneut vorlegen.
Darf das Sozialamt einen Teil des Kindergeldes kassieren?
Wenn Sie als Eltern eines behinderten Kindes Ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können und Ihr Kind Grundsicherung bezieht, kann der Sozialleistungsträger verlangen, dass das Kindergeld ganz oder teilweise direkt an ihn ausgezahlt wird. Das Kindergeld steht nur dann weiter Ihnen als Eltern zu, wenn Sie nachweisen, dass Sie für Ihr behindertes Kind Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes haben.
Praxis-Tipp
Belegen Sie Ihre Aufwendungen in diesem Fall bspw. durch Rechnungen, ärztliche Atteste, Rezeptgebühren oder Aufzeichnungen über Fahrten, die Sie mit Ihrem Kind durchführen.
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zuletzt geändert am 01.03.2013
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