Vermögen bei Hartz IV
Ungünstige Arbeitsmarktverhältnisse, Rationalisierungen, Unternehmenstransfers, Erkrankungen,… Die Gründe für Arbeitslosigkeit sind vielfältig und können alle betreffen. Hier wird aufgezeigt, welche Vermögenswerte der Staat beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht verrechnen darf.
Der § 12 SGB II bestimmt, wann Leistungsbezieher Vermögen verwerten müssen. Gegenstand der Anrechnung sind alle Vermögensbestände der Antragsteller sowie der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zum Zeitpunkt der Stellung des Erst- oder Folgeantrags. Abweichungen entstehen bei außerordentlichen Wertzuwächsen oder -verlusten.
Schonvermögen
Zu den anrechnungsfreien Werten zählen:
1. Grundfreibeträge
Volljährigen Leistungsempfängern und ihren Partnern stehen jeweils 150 Euro pro Lebensjahr zu. Die Mindestsumme beträgt 3.100 Euro. Die Höchstsumme ist ebenfalls begrenzt:
| Vor dem 01.01.1958 Geborene | 9.750 Euro |
| Nach dem 31.12.1957 und vor dem 01. Januar 1964 Geborene | 9.900 Euro |
| Nach dem 31. Dezember 1963 Geborene | 10.050 Euro |
| Bis zum 01.01.1948 Geborene | 33.800 Euro plus 520 Euro pro Lebensjahr |
| Minderjährige | 3.100 Euro |
2. Altersvorsorge
Riester-Rente: Die staatlich geförderte Alterssicherung ist garantiert. Die Versicherten müssen lediglich jährlich einen durch die Rentenanbieter erstellten Nachweis dem Arbeitsamt vorlegen. Die Rentenauszahlung wird allerdings angerechnet; es sei denn, die Begünstigten legen das Geld innerhalb eines Monats erneut in eine Vorsorge an.
Rente im Allgemeinen: Geschützt sind alle Ersparnisse volljähriger Leistungsempfänger bis zu folgenden Höchstbeträgen:
| Vor dem 01.01.1958 Geborene | 16.250 Euro |
| Nach dem 31.12.1957 Geboren | 16.500 Euro |
| Nach dem 31.12.1963 Geboren | 16.750 Euro |
Personen, die nicht sozialversicherungspflichtig waren, müssen Vermögensbestände, die der Alterssicherung dienen, nicht verwerten.
Generell ist die Vorsorgeverwertung ausgeschlossen, sobald keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist. Ein Verwertungsausschluss vor dem 60. Lebensjahr ist hierfür ausreichend.
3. Wohneigentum
Selbstgenutzes Wohneigentum: Hierzu zählen Häuser mit einer Wohnfläche bis zu 130 m² und Eigentumswohnung bis zu 120m².
4. Geld für notwendige Anschaffungen
Es können bis zu 750 Euro als Bargeld oder auf Spar-, Giro- und Tagesgeldkonten vorhanden sein.
5. Pkw
Ein PKW pro Person im Wert von ca. 7.500 Euro ist gestattet. Bei Behinderung sowie dem erforderlichen Transport alter oder behinderter Angehöriger, kann der Wert durchaus höher sein.
6. Hausrat
Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik usw. dürfen, sofern als angemessen erachtet, nicht weggenommen werden. Die „Angemessenheit“ könnten beispielsweise wertvolle Kunstgegenstände oder Designermöbel überschreiten. In diesem Fall können Betroffene dem fiktiven Erlös die Kosten einer eventuell erforderlichen Neuanschaffung gegenüberstellen.
7. Vermögenswerte für die Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung
Vermögenswerte für die Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung, für die keine andere Regelung greift, sind ebenfalls geschützt.
8. Besondere Härte
Besondere Härte, beispielsweise bei Behinderung, befreit Betroffene von der Verwertungspflicht, wird aber im Einzellfall überprüft.
Kurzmeldungen:
08.09.2011
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