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                  Vermögen bei Hartz IV

                  Von Jennifer Gregorian

                  Ungünstige Arbeitsmarktverhältnisse, Rationalisierungen, Unternehmenstransfers, Erkrankungen,… Die Gründe für Arbeitslosigkeit sind vielfältig und können alle betreffen. Hier wird aufgezeigt, welche Vermögenswerte der Staat beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht verrechnen darf.

                  Der § 12 SGB II bestimmt, wann Leistungsbezieher Vermögen verwerten müssen. Gegenstand der Anrechnung sind alle Vermögensbestände der Antragsteller sowie der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zum Zeitpunkt der Stellung des Erst- oder Folgeantrags. Abweichungen entstehen bei außerordentlichen Wertzuwächsen oder -verlusten.

                  Schonvermögen

                  Zu den anrechnungsfreien Werten zählen:

                  1. Grundfreibeträge

                  Volljährigen Leistungsempfängern und ihren Partnern stehen jeweils 150 Euro pro Lebensjahr zu. Die Mindestsumme beträgt 3.100 Euro. Die Höchstsumme ist ebenfalls begrenzt:

                  Vor dem 01.01.1958 Geborene 9.750 Euro
                  Nach dem 31.12.1957 und vor dem 01. Januar 1964 Geborene 9.900 Euro
                  Nach dem 31. Dezember 1963 Geborene 10.050 Euro
                  Bis zum 01.01.1948 Geborene 33.800 Euro plus 520 Euro pro Lebensjahr
                  Minderjährige 3.100 Euro

                  2. Altersvorsorge

                  Riester-Rente: Die staatlich geförderte Alterssicherung ist garantiert. Die Versicherten müssen lediglich jährlich einen durch die Rentenanbieter erstellten Nachweis dem Arbeitsamt vorlegen. Die Rentenauszahlung wird allerdings angerechnet; es sei denn, die Begünstigten legen das Geld innerhalb eines Monats erneut in eine Vorsorge an.

                  Rente im Allgemeinen: Geschützt sind alle Ersparnisse volljähriger Leistungsempfänger bis zu folgenden Höchstbeträgen:

                  Vor dem 01.01.1958 Geborene 16.250 Euro
                  Nach dem 31.12.1957 Geboren 16.500 Euro
                  Nach dem 31.12.1963 Geboren 16.750 Euro

                  Personen, die nicht sozialversicherungspflichtig waren, müssen Vermögensbestände, die der Alterssicherung dienen, nicht verwerten.

                  Generell ist die Vorsorgeverwertung ausgeschlossen, sobald keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist. Ein Verwertungsausschluss vor dem 60. Lebensjahr ist hierfür ausreichend.

                  3. Wohneigentum

                  Selbstgenutzes Wohneigentum: Hierzu zählen Häuser mit einer Wohnfläche bis zu 130 m² und Eigentumswohnung bis zu 120m².

                  4. Geld für notwendige Anschaffungen

                  Es können bis zu 750 Euro als Bargeld oder auf Spar-, Giro- und Tagesgeldkonten vorhanden sein.

                  5. Pkw

                  Ein PKW pro Person im Wert von ca. 7.500 Euro ist gestattet. Bei Behinderung sowie dem erforderlichen Transport alter oder behinderter Angehöriger, kann der Wert durchaus höher sein.

                  6. Hausrat

                  Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik usw. dürfen, sofern als angemessen erachtet, nicht weggenommen werden. Die „Angemessenheit“ könnten beispielsweise wertvolle Kunstgegenstände oder Designermöbel überschreiten. In diesem Fall können Betroffene dem fiktiven Erlös die Kosten einer eventuell erforderlichen Neuanschaffung gegenüberstellen.

                  7. Vermögenswerte für die Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung

                  Vermögenswerte für die Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung, für die keine andere Regelung greift, sind ebenfalls geschützt.

                  8. Besondere Härte

                  Besondere Härte, beispielsweise bei Behinderung, befreit Betroffene von der Verwertungspflicht, wird aber im Einzellfall überprüft.

                  Kurzmeldungen:

                  17.01.2012

                  Reichlich Überschuss in der Sozialversicherung

                  08.09.2011

                  Mehr Männer in Elternzeit

                  30.08.2011

                  DGB will Rentenüberschuss für Bekämpfung von Altersarmut nutzen

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