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Das Kindergeld
Von Thomas Nissen
Für das Kindergeld ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Antragstellung und Bearbeitung erfolgt über die jeweils zuständige Bundesagentur für Arbeit. Nach dem Einkommensteuergesetz wird grundsätzlich Kindergeld für alle Kinder mindestens bis zum 18. Lebensjahr und maximal bis zum 25. Lebensjahr gewährt.
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Das älteste Kind ist immer das 1. Kind.
Um Kindergeld zu erhalten, muss bei der zuständigen Familienkasse (Einzugsgebiet) ein schriftlicher Antrag auf Kindergeld gestellt werden.
Dem Antrag muss die Geburtsurkunde im Original oder eine beglaubigte Kopie beigefügt werden.
Für ein volljähriges Kind in Schule, Berufsausbildung oder Studium müssen die entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt werden.
| Für das 1. und 2. Kind je | 184,00 € |
| Für das 3. Kind | 190 € |
| und für jedes weitere Kind | 215 € |
Die Staatsangehörigkeit spielt beim Kindergeldanspruch keine Rolle, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben, bzw. sich hier gewöhnlich aufhalten.
Für folgende Kinder wird Kindergeld bezahlt:
- im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder
- adoptierte Kinder oder Stiefkinder, wenn sie im Haushalt des Antragstellers leben
- Enkelkinder, die im Haushalt des Antragstellers leben
- Pflegekinder
- Vollwaise erhalten Kindergeld für sich selbst, wenn sie nicht integriert in einem Haushalt leben
Verlängerung bis zum 21. Lebensjahr:
Eine Verlängerung der Kindergeldzahlungen ist möglich, wenn das Kind nicht im Ausbildungs –oder Beschäftigungsverhältnis steht und als Arbeitssuchender gemeldet ist.
- Während der Berufsausbildung bzw. Studium
- Bei Ableistung eines freiwilligen Dienstes
- Während der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes
- Bei einem Einsatz als Entwicklungshelfer
Über das Alter von 25 Jahren hinaus wird Kindergeld gezahlt:
- Wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt, so dass das Kind nicht für den eigenen Unterhalt sorgen kann. Hier gibt es keine Altersbegrenzung.
- Kinder, die noch in Ausbildung sind, weil sie den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst geleistet haben, diese Zeit wird hinten angerechnet
- Kinder, die noch in Ausbildung sind, weil sie sich freiwillig für bis zu max. 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben
- Kinder, die noch in Ausbildung sind, weil sie ersatzweise als Entwicklungshelfer gearbeitet haben
Während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld, weil das Existenzminimum des Kindes von staatlicher Seite sichergestellt wird. Diese Zeiten können aber gegebenenfalls zu einer Verlängerung des Kindergeldanspruches führen, wenn sich die Ausbildungszeit dadurch verzögert.
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08.09.2011
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