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Erläuterungen zum Ombudsmann
Die Zuständigkeit des Ombudsmannes unterteilt sich in zwei verschiedene Bereiche. Der Ombudsmann für die PKV ist aufgrund der Komplexität der privaten Krankenversicherung nur für diesen Aufgabenbereich zuständig. Der Versicherungsombudsmann übernimmt die Schlichtung in allen anderen Versicherungssparten.
Ombudsmann für die PKV
Dr. Dr. h. c. Klaus Theo Schröder ist seit dem 01. Januar 2011 der Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen. Das Bundesjustizministerium hat diese Schlichtungsstelle geschaffen, um Konflikte von privat krankenversicherten Verbrauchern mit ihrem Versicherungsunternehmen ausgerichtlich beizulegen.
Aufgaben und Entscheidungen:
Bei der Ausübung seiner Tätigkeit ist der PKV-Ombudsmann neutral und unabhängig. Seine Entscheidungen basieren stets auf Recht und Gesetz. Er bemüht sich, Konflikte zwischen Verbrauchern und dem jeweiligen Krankenversicherer zu lösen.
Der PKV-Ombudsmann kann bei seiner Entscheidung einen anderen Lösungsansatz als der Versicherer vertreten. Bleibt der Versicherer dennoch bei seiner Entscheidung, kann der PKV-Ombudsmann eine förmliche Empfehlung aussprechen. Dabei bittet er den Versicherer mit Nachdruck um die Umsetzung seines Vorschlags. Dem Versicherer steht es frei, der Empfehlung nachzukommen. Der PKV-Ombudsmann kann auch telefonisch kontaktiert werden, wenn es um Streitigkeiten zwischen PKV-Kunden und Versicherungsvermittlern geht.
Webseite: www.pkv-ombudsmann.de
Versicherungsombudsmann
Professor Dr. Günter Hirsch ist seit dem 01. April 2008 der Ombudsmann für Versicherungen. Diese Tätigkeit wurde für die Verbraucher geschaffen, sie ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Aufgaben und Entscheidungen:
Der Ombudsmann prüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer und versucht, eine Schlichtung zwischen Unternehmen und Kunde herbeizuführen.
Sofern die Entscheidung des Versicherers falsch war, kann der Ombudsmann gegen das Unternehmen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro eine verbindliche Entscheidung aussprechen. Hat der Versicherer korrekt gehandelt, erläutert er verständlich das Ergebnis seiner Prüfung.
Webseite: www.versicherungsombudsmann.de