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Urteil: Aktienerwerb ist grundsätzlich kein Spekulationsgeschäft
Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater
Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 9 U 17/06) handelt es sich beim An- und Verkauf von Aktien prinzipiell nicht um ein Termin- oder vergleichbares Spekulationsgeschäft.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es auf das Verständnis des durchschnittlichen Rechtsschutzversicherungs-Kunden ankomme und sich der Rechtsschutz-Anbieter keinesfalls auf den im Einkommensteuergesetz verwandten Begriff des Spekulationsgeschäfts berufen könne.
Denn der steuerliche Begriff hat nichts mit dem entscheidenden Kriterium zu tun, der zu einem Ausschluss vom Versicherungsschutz führt. Darüber hinaus ist er auch bereits seit dem Veranlagungszeitraum 1999 durch den Begriff "privates Veräußerungsgeschäft" ersetzt worden.
Im Steuerrecht geht es ausschließlich darum, das Wertzuwächse aus privaten Veräusserungsgeschäften, bzw. Spekulationsgeschäften, die durch An- und Verkauf innerhalb von kurzen Zeiträumen erwirtschaftet werden, einer Besteuerung unterworfen sind. In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) gehe es aber ausschließlich um den Ausschluss von solchen Geschäften, die von vorne herein mit einen hohem wirtschaftlichen Risiko behaftet sind und daher nicht dem Bereich der vom Versicherungsschutz gedeckten Geschäfte zugerechnet werden soll.
Beim Aktienerwerb entspricht der Preis zum Zeitpunkt des Kaufs dem Wert des Anteils am Unternehmen und bringt damit nicht die gleichen wirtschaftlichen Risiken, wie ein Termingeschäft, bei dem es um zukünftige ungewisse Entwicklungen geht, auf die spekuliert wird.
Zertifikate sind keine Termin- oder Spekulationsgeschäfte
In einem anderen Fall musste sich das Amtsgericht Mannheim (AZ: 12 C 274/09) mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei den deutlich konservativ angelegten Lehmann-Zertifikaten um Termin- oder Spekulationsgeschäfte handle und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass die als sichere Anlage beworbenen Zertifikate nicht den typischen wirtschaftlichen Risiken von Termin- und Spekulationsgeschäften ausgesetzt sind. Die deutliche Aussage veranlasste die beklagte Rechtsschutzversicherung (NRV Neue Rechtsschutzversicherung, Mannheim) noch vor der Verkündung eines Urteils eine Deckungszusage für die Anwalts- und Gerichtskosten zu erteilen. Damit konnte der geschädigte Kunde einen Schadenersatzanspruch gegen die beratende Bank auf gerichtlichem Weg einklagen.
Redaktions-Tipp
Erst seit den Versicherungsbedingungen ab 1994 (ARB94) sind Termin- und Spekulationsgeschäfte ausgeschlossen. Seien Sie vorsichtig, wenn Ihr Versicherer versucht, Sie mit einem angeblich besseren Tarif zu locken und prüfen Sie sowohl die geltenden als auch die neuen Versicherungsbedingungen.
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