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                  Wirksamkeit einer Kündigungsklausel beim Erbringen pflegerischer Leistungen

                  Von Ralph Gönner

                  Gegenstand des Rechtsstreits vor dem BGH ist die Wirksamkeit einer Kündigungsklausel. Sie ist Bestandteil eines von einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung vorformulierten Vertrages über ambulante pflegerische Leistungen.

                  Bei der Beklagten handelte es sich um eine in Pflegestufe 3 klassifizierte Schwerstpflegebedürftige. Zwischen ihr und der Pflegeeinrichtung bestand seit dem 25. Juli 2007 ein Pflegevertrag, den die Beklagte nach einem Krankenhausaufenthalt am 28. November 2008 kündigte. Die Leistungen der Klägerin beanspruchte sie nicht mehr und beauftragte stattdessen einen anderen Pflegedienst.

                  Anders als die Beklagte war die Klägerin der Auffassung, dass das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der 14tägigen Kündigungsfrist erst zum 12. Dezember 2008 endet. Deshalb berechnete die Klägerin die üblicherweise zu erbringenden Leistungen für die Zeit vom 27. November bis zum 12. Dezember 2008.

                  Mit Urteil vom 9. Juni 2011 hat der III. Zivilsenat des BGH - III ZR 203/10 - die Revision der Klägerin als nicht begründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des BGH basiert insbesondere auf der Abrechnung der Pflegeleistungen. Diese werden laut Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen als Sachleistungen gegenüber der Pflegeversicherung abgerechnet, so dass insoweit ein Vertrag über Dienste höherer Art vorliegt.

                  Es handelt sich dabei nicht um eine Vergütung, die entsprechend der rechtlichen Beschaffenheit eines Dienstverhältnisses nach Zeitabschnitten bemessen wird. Denn der Pflegedienst erhält für seine Tätigkeit keinen Monatslohn, sondern eine Vergütung entsprechend seiner Leistungen. Darüber hinaus benachteiligt nach Auffassung des BHG die von der Klägerin in den Pflegevertrag als Geschäftsbedingung aufgenommene Kündigungsfrist von 14 Tagen den Pflegebedürftigen unangemessen, der möglicherweise ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Kündigung hat, und ist deshalb unwirksam.

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