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                  Leistungspflicht der Kasko-Versicherung beim Übersehen einer roten Ampel

                  Von Harald Büring

                  Wer aus Versehen nicht an einer roten Ampel hält oder zu früh losfährt, muss nicht nur mit strafrechtlichen Folgen sowie einem Bußgeld rechnen. Er setzt auch seinen Schutz in seiner Kaskoversicherung auf das Spiel. Die Richter sind hier häufig streng – aber nicht immer.

                  © foto.fritz / fotolia.com

                  Wer mit seinem Auto unterwegs ist, sollte schon wachsam sein. Besonders sollte er sich davor hüten, eine rote Ampel zu überfahren. Denn in diesem Fall kann er nicht nur strafrechtlich belangt werden, sondern verliert - zumindest teilweise - den Schutz seiner Kaskoversicherung.

                  Denn diese muss im Falle von einem grob fahrlässigen Handeln nicht voll - oder sogar überhaupt nicht – für den Schaden am eigenen Fahrzeug aufkommen.

                  Normalerweise grobe Fahrlässigkeit auch bei Ampel-Verwechslung

                  Beim Überfahren einer roten Ampel – einem sogenannten Rotlichtverstoß – dürfen Kaskoversicherungen normalerweise von grober Fahrlässigkeit ausgehen. Hier kennen die Gerichte häufig keine Gnade. Schließlich ist ein rotes Ampellicht gewöhnlich gut zu sehen. Zudem werden durch so eine Unachtsamkeit andere Menschen erheblich an Leib und Leben gefährdet.

                  Ausnahmen bei besonderen Umständen im Einzelfall

                  Die Gerichte erkennen nur in einigen Ausnahmesituationen einen Fall von leichter Fahrlässigkeit - so dass hier die Kaskoversicherung voll einspringen muss. Hierzu reicht es aber nicht allein aus, sich auf die hektischen Alltagssituationen zu berufen, wie sie insbesondere in Großstädten im täglichen Berufsverkehr üblich sind. Der Fahrer muss hier mit breiten mehrspurigen Straßen mit vielen Verkehrsschildern rechnen, auf denen unterschiedliche Lichtzeichen für Linksabbieger, Geradeausfahrer und Rechtsabbieger gegeben werden.

                  Wer dann beispielsweise aus Versehen losfährt, weil die Ampel auf der rechts neben ihm befindlichen Rechtsabbieger-Spur auf grün gesprungen ist, handelt gewöhnlich grob fahrlässig. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.2003 mit dem Aktenzeichen IV ZR 173/01 sowie aus einem Urteil des Amtsgerichtes Essen vom 18.12.2009 mit dem Aktenzeichen 135 C 209/09 - das mittlerweile ebenfalls rechtskräftig ist.

                  Anders ist das aber nach diesen Entscheidungen unter Umständen dann, wenn besondere Umstände hinzutreten.

                  • Liste besonderer Umstände

                    • Die Kreuzung ist sehr unübersichtlich
                    • Die Ampeln sind verwirrend angeordnet oder verdeckt
                    • Der Fahrer ist vollkommen ortsunkundig
                    • Andere Verkehrsteilnehmer drängeln sehr, fahren dicht auf und hupen
                    • Das Eintreten von sonstigen schwierigen, vor allem überraschenden Verkehrssituationen

                  Eine verwirrende Anordnung der Ampeln liegt etwa dann vor, wenn sich das Lichtzeichen für Rechtsabbieger direkt neben dem Lichtzeichen für die Geradeausfahrer befindet und zudem keine Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind. Das geschilderte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer muss derart nervig sein, dass der Fahrer dadurch in eine Stresssituation gerät. Aufgrund dieser muss die Verwechslung der Lichtzeichen als verständlich angesehen werden können.

                  Das Amtsgericht Essen hat in dem geschilderten Fall, in dem ein Autofahrer aufgrund des Umschaltens der neben ihm befindlichen Rechtsabbieger Ampel aus Versehen los gefahren war, das Vorliegen von besonderen Umständen verneint. Der Fahrer musste daher die Hälfte seines Schadens selbst tragen.

                  Praxis-Tipp

                  Als Autofahrer sollten Sie an Ampeln besonders wachsam sein. Sollten Sie mal ein Rotlicht übersehen haben, so sollten Sie den Ursachen genau auf den Grund gehen. Sie sollten prüfen, ob eine besondere Situation vorgelegen hat – und sich dabei nicht nur auf die genannten Fälle beschränken. Allerdings müssen Sie dies im Zweifel auch beweisen können. Ihre Versicherung darf auch bei einem grob fahrlässigen Verhalten nur selten ihre Versicherungsleistung vollständig verweigern. Sie müssen aber mit einer erheblichen Kürzung rechnen.

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