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Rechtliche Qualität vom Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall
Von Ralph Gönner
Einer der Klassiker im Verkehrsrecht ist das Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall und seine rechtliche Qualität.
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil vom 1. März 2011 - 4 U 370/10 - beschäftigt. Gegenstand der Verhandlung waren die von einer Zeugin unmittelbar nach einem Verkehrsunfall spontan gemachten Angaben. Das Gericht ging der Frage nach, ob es sich dabei um ein Schuldanerkenntnis handelt, was es im Ergebnis verneinte.
Der Entscheidung des Gerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Geklagt hatte der Halter eines BMW 318d, mit dem die Zeugin unterwegs war.
Sie parkte den Wagen in einer verkehrsberuhigten Straße auf einem durch eine gepflasterte Wasserrinne abgetrennten Seitenstreifen, wobei das Fahrzeug teilweise in die Fahrbahn hineinragte. Die Beklagte näherte sich mit einem Fahrzeug Peugeot 308 aus der gleichen Fahrtrichtung. Auf gleicher Höhe angelangt, kollidierten die Fahrzeuge und wurden beide beschädigt.
Der Kläger behauptete, die Zeugin habe den BMW leicht schräg eingeparkt, ohne die Durchfahrt zu beeinträchtigen. Die Fahrerin des Peugeot behauptete, sie sei mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und der BMW habe sich unvorhersehbar in den fließenden Verkehr einreihen wollen. Der entscheidende Punkt der Verhandlung war, dass die Zeugin als Fahrerin des BMW am Unfallort einräumte, den Unfall verursacht zu haben.
Das OLG Saarbrücken stimmte auch in zweiter Instanz der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken zu mit der Begründung, dass eine an der Unfallstelle spontan über das Unfallgeschehen abgegebene Äußerung regelmäßig nicht die Qualität eines rechtlich relevanten Schuldanerkenntnisses hat.
Die Unfallschilderung der an einem Unfall Beteiligten ist lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung ein wichtiges Indiz und kann zu einer Umkehr der Beweislast führen, was bedeuten würde, dass die dem Kläger obliegende Beweislast nun auf den Beklagten übergeht. Das ist nur dann der Fall, wenn der Beklagte seine Schuld nicht nur mündlich anerkennt, sondern sie auch schriftlich bestätigt, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
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