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Insolvenz des Reiseveranstalters? Keine Pauschalreise ohne Sicherungsschein!
Von Cornelia Lohs
Die Reise ist gebucht und bezahlt, aber noch vor Antritt derselben ist der Reiseveranstalter plötzlich pleite und stellt einen Insolvenzantrag. Was nun? In der Regel verliert der Reisende sämtliche Ansprüche auf die gebuchte Reise – es sei denn, es handelt sich um einen Pauschalreisevertrag und der Kunde verfügt über einen Sicherungsschein.
Was ist ein Sicherungsschein?

Gemäß den EU-Pauschalreiserichtlinien von 1990 (90/314/EWG, Artikel 7) muss der Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen Insolvenz versichern.
Er darf bei Buchung einer Pauschalreise den kompletten Reisepreis erst dann kassieren, nachdem er dem Kunden einen Sicherungsschein übergeben hat. Seit einer Gesetzeserweiterung 1997 hat der Kunde allerdings bereits bei Anzahlung der Reise Anspruch auf einen Sicherungsschein. Dieser wird in der Regel von einer Versicherung ausgestellt. Kann die Reise im Falle einer Pleite des Reiseveranstalters nicht angetreten werden, bekommt der Kunde vom Versicherer den Reisepreis erstattet. Geht der Reiseveranstalter während der gebuchten Reise Pleite, erstattet die Insolvenzversicherung die Kosten für die Rückreise des Kunden zu 100 Prozent.
Siehe auch BGB § 651k Sicherstellung, Zahlung:
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Bitte beachten
Für einzelne touristische Leistungen (z.B. nur Flug- oder Hotelbuchung) werden keine Sicherheitsscheine ausgegeben. Ausnahmen: Kreuzfahrten, Urlaub in Ferienparks oder Ferienwohnungen (allerdings nur Ferienwohnungen von gewerblichen Anbietern).
Folgende Angaben müssen im Sicherungsschein enthalten sein:
- Name des Reiseveranstalters
- Name und Adresse des Versicherers
- Definition des Versicherungsfalls
- Angabe des Versicherungsfalls, z.B. Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz
- Nennung der Insolvenzschäden, die erstattet werden können
Der Sicherungsschein muss:
- mit der Buchungsbestätigung (möglichst als separates Dokument) ausgehändigt werden
- im Original sein (keine Kopie)
- das Datum der Urlaubsreise (bzw. des gesamten Reisezeitraums) anzeigen
Reisende sollten zudem darauf achten, dass auf dem Sicherungsschein keine Ergänzungen per Hand gemacht werden.
Gut zu wissen: Hat der Kunde die Reise bezahlt, ohne vom Reiseveranstalter einen Sicherungsschein erhalten zu haben, begeht dieser eine Ordnungswidrigkeit. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag zu kündigen.
Bitte beachten
Die Absicherung gilt nur für Reiseveranstalter, nicht für Reisebüros, denn diese sind lediglich die Vermittler der Reise! Es sei denn, der Reiseveranstalter unterhält eigene Reisebüros, wie beispielsweise TUI.
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