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Voraussetzungen für eine Entschädigung bei Verspätungen oder Annullierung von Flügen
Von Cornelia Lohs
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments haben Fluggäste bei von der Airline verschuldeten Verspätungen, Überbuchungen und Annullierungen einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

© VRD / fotolia.com
Die Höhe der Entschädigungszahlung ist unabhängig von Ticketpreis und Airline und hängt sowohl von der Länge der Flugstrecke als auch von den Abflugs- und Ankunftszeiten einer Ersatzbeförderung ab.
Wird der Flug annulliert, haben Passagiere Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen. Kann der Weiterflug aufgrund von extremer Verspätung oder Annullierung erst am nächsten Tag stattfinden, muss die Fluggesellschaft zusätzlich zur Ausgleichszahlung auch für die Übernachtungskosten aufkommen.
Bitte beachten: Dieses Gesetz gilt nur für EU-Fluggesellschaften! Wobei es allerdings keine Rolle spielt, ob das Flugzeug inner- oder außerhalb Europas startet.
Nach Artikel 7 der Verordnung stehen Passagieren bei Flugverspätungen und Annullierungen* folgende Ausgleichszahlungen zu:
| Verspätung ab 2 Stunden | Flugstrecke bis 1500 km | 250 Euro |
| Verspätung ab 3 Stunden | Flugstrecke über 1500 km | 400 Euro |
| Verspätung ab 4 Stunden | Flugstrecke über 3500 km | 600 Euro |
*Wird der Flug bis zu 14 Tage vor Reiseantritt durch die Airline annulliert, erhält der Kunde den vollen Flugpreis zurück erstattet.
Die Airline ist jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, wie zum Beispiel:
Streik, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Sicherheitsrisiken, politische Instabilität eines Landes, oder unerwartete Flugsicherheitsmängel.
ABER: Nicht jeder Passagier hat Anspruch auf Entschädigung bei Nichtbeförderung.
Bei Alternativflug Kürzung der Ausgleichszahlung
Wird den Passagieren allerdings ein Alternativflug zu ihrem Endziel angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen bis zu 1500 km nicht später als zwei Stunden, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden und bei allen anderen Flügen nicht später als vier Stunden über der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, kann die Airline die Ausgleichszahlungen um 50 Prozent kürzen. Bei Umbuchungen auf andere Airlines mit nur geringer Verspätung am Ankunftsort entfällt die Ausgleichszahlung.
ABER: Bei technischen Defekten muss die Airline für die Annullierung eine Ausgleichszahlung leisten.
Eine Ausgleichszahlung erfolgt nur, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
- 1. Buchungsbestätigung muss vorhanden sein -> Ist im Ersatzflugzeug trotz Umbuchung kein Platz, muss der Passagier die bestätigte Buchung seines ursprünglich gebuchten Fluges vorweisen.
- 2. Passagier muss sich pünktlich am Check-in Counter einfinden.
- 3. Dem Passagier wird das Boarding gegen seinen Willen verweigert (z.B. bei Überbuchung).
Keine Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug!
Gemäß der EG-Verordnung haben Flugreisende, die aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpassen, keinen Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie nicht bereits beim Check-in des Zubringerfluges eine Bordkarte für den Weiterflug erhalten haben. Wenn sie allerdings erst am zweiten Flughafen einchecken und aufgrund der dadurch selbst verschuldeten Verspätung den Weiterflug verpassen, ist eine der drei o.g. Bedingungen nicht erfüllt.
Klagen dagegen wurden seit 2009 vom Bundesgerichtshof in mehreren Fällen abgewiesen.
So setzen Fluggäste ihre Entschädigung durch
Fragen zu Flug verspätet oder annulliert? Voraussetzungen für Entschädigung
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2012-05-22, 10:04
Sabine Müller
gibt es bei Flugumbuchung aufgrund verspaeteter Öffnung des Flughafens eine Erstattung?
Der für den aktuellen Fall am 11.6.12 von AYT nach BER gebuchte Flug wurde zu gleichen Flugzeiten auf SXF umgebucht.
Vielen Dank im Voraus für die Mühen.
Mit freundlichem Gruss
Sabine Müller