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                  Sie sind hier: Startseite » Recht » Reiserecht » Ausgleichszahlungen bei Flugüberbuchungen

                  Ihr Recht auf Ausgleichszahlung bei Flugüberbuchung

                  Von Cornelia Lohs

                  Fluggesellschaften geben in der Regel ungern Auskunft darüber, wie viele Passagiere jährlich wegen Überbuchung der Maschine am Gate stehen bleiben. Hinweis darauf gibt lediglich ein älterer Bericht der EU aus dem Jahr 2005, wonach pro Jahr rund 1,1 Millionen Passagieren der reservierte Flug verweigert wird.

                  Diese Zahl bezieht sich ausschließlich auf Linienflüge. Billigflieger überbuchen in der Regel nicht, denn eine Entschädigungszahlung wäre für eine Low Cost Airline aufgrund der generell sehr niedrigen Ticketpreise schlichtweg zu teuer.

                  Warum kommt es zu Überbuchungen?

                  © Ivan Hafizov / fotolia.com

                  Es gibt immer wieder Passagiere, die nicht auf ihren gebuchten Flügen erscheinen. Weil sie ihre Buchung nicht storniert haben, stehen sie weiterhin auf der Passagierliste. Weltweit handelt es sich dabei um Millionen. Diese Fluggäste werden von den Airlines „No-Shows“ genannt. Bei Lufthansa gab es 2009 rund drei Millionen No-Shows (5,7 Prozent aller gebuchten Gäste). „Dies entspricht den Passagierplätzen in ca. 8.700 voll besetzten Langstreckenflugzeugen vom Typ Boeing 747-400“, so Boris Ogursky, Pressesprecher der Lufthansa.

                  Gerade weil die Zahl der „No-Shows“ so hoch ist, entstünde den Fluggesellschaften ein immenser wirtschaftlicher Schaden, wenn sie nicht überbuchen würden. Boris Ogursky erklärt:

                  „2009 konnten durch Überbuchung zusätzlich ca. 300.000 Lufthansa-Passagiere auf ursprünglich ausgebuchten Flügen befördert werden. Damit standen jedem so genannten "Denied Boarding" etwa acht durch Überbuchung zusätzlich beförderte Passagiere gegenüber. Bedeutet: Dafür, dass ein Passagier durch Überbuchung nicht befördert werden konnte, konnten im Schnitt neun andere, die anfangs keinen Sitzplatz hatten bzw. gar kein Ticket erhalten hätten, dank Überbuchung transportiert werden“

                  Wie hoch die Anzahl der Passagiere ist, steht oft erst am Abflugtag fest. Erst dann kann die Airline absehen, wie viele Passagiere nicht erschienen sind und ob die Maschine überbucht ist. Erscheinen aber doch alle gebuchten Passagiere, kommt es zu einer Überbuchung.

                  Was geschieht, wenn das Flugzeug überbucht ist?

                  Sobald feststeht, dass der Flug überbucht ist, muss unter den Passagieren nach Freiwilligen gesucht werden, die auf ihren Flug verzichten. Dies geschieht am Check-in-Schalter, manchmal aber auch erst am Gate. Für den Verzicht auf den Platz und eine spätere Buchung bietet die Fluggesellschaft den Passagieren in der Regel eine Gegenleistung (z.B. Geld, einen Reisegutschein oder eine kostenlose Übernachtung) an. Beispiel: Als im Dezember 2010 wegen starker Schneefälle auf dem Frankfurter Flughafen das totale Chaos herrschte und es aufgrund vieler gestrichener Flüge zu Überbuchungen kam, bot Lufthansa am Gate den Passagieren, die freiwillig auf eine spätere Maschine am selben Tag umbuchten, 600 Euro Ausgleichszahlung an.

                  Bitte beachten: Wer eine Gegenleistung akzeptiert, kann hinterher keine Ausgleichszahlung mehr anfordern.

                  Finden sich keine Passagiere, die mit dem Verzicht auf ihren Platz einverstanden sind und gegen ihren Willen wegen Überbuchung nicht mitfliegen können, haben diese nicht nur Anspruch auf Entschädigung oder Umbuchung, sondern auch auf den Rücktritt von der Buchung.

                  Das sagt das Gesetz:

                  In der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Fall der Nichtbeförderung von Fluggästen heißt es:

                  • Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste sollte dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen.
                  • Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten.
                  • Freiwilligen sollte es ebenfalls möglich sein, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, da sie mit ähnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind wie gegen ihren Willen nicht beförderte Fluggäste.

                  So hoch sind die Ausgleichszahlungen bei Überbuchung

                  Verweigert die Airline Passagieren aufgrund von Überbuchung den Mitflug, muss sie folgende Ausgleichszahlungen leisten:

                  Flüge unter 1.500 km 250 Euro
                  Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km 400 Euro
                  Flüge über 3.500 km 600 Euro

                  Findet der umgebuchte Flug erst am nächsten Tag statt, muss die Airline zudem die Hotelunterkunft, den Transfer dorthin, Mahlzeiten, Getränke und die Kosten für Telefongespräche und Faxe übernehmen.

                  “Noch am Check-in-Gate können die Passagiere wählen, ob sie eine finanzielle Entschädigung in bar möchten oder einen Reisegutschein mit höherem Wert als die Bargeldentschädigung. Die Ersatzleistungen gelten unabhängig von der Buchungsklasse“, so der Pressesprecher der Lufthansa.

                  Übrigens: Die von der EU-Verordnung vorgeschriebenen Entschädigungssummen werden auch dann fällig, wenn sich die Airline in einem Nicht-EU-Staat befindet.

                  So kommen Passagiere bei Überbuchung zu ihrem Recht

                  Passagiere, die von einer Überbuchung betroffen sind, sollten sich dies von der Airline auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen. Auch sollten Belege für Mahlzeiten, Getränke und Hotel gut aufbewahrt werden, sodass die Beträge zurück erstattet werden können (es sei denn, die Airline vergibt Übernachtungs- bzw. Restaurant-Coupons, wie dies z.B. in den USA der Fall ist). Verweigert die Airline die Ausgleichzahlung, können sich Betroffene an das Luftfahrt-Bundesamt, die offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für EU-Fluggastrechte, wenden. Auf seiner Website www.lba.de informiert das LBA über Fluggastrechte und nennt Telefonnummern des Bürger-Service-Centers.

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