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                  11 typische inhaltliche Fehler bei der Betriebskostenabrechnung

                  Von Thomas Nissen

                  1. Sind Räumlichkeiten gewerblich vermietet und ist hierdurch z.B. der Wasserverbrauch höher, so müssen die Wasserkosten getrennt berechnet werden. Eventuell über separaten Wasserzähler.

                  2. Bei einem Fahrstuhl können nur die regelmäßigen Wartungskosten als Betriebskosten abgerechnet werden. Achtung bei einem Vollwartungsvertrag. Hier sind auch Reparaturkosten enthalten, die dann vom Vermieter heraus gerechnet werden müssen.

                  3. Der Mieter im Erdgeschoss kann im Mietvertrag von der Umlage der Fahrstuhlkosten befreit werden, denn Mieter dürfen nicht an Kosten für Einrichtungen beteiligt werden, die sie gar nicht nützen können.

                  4. Für leer stehende Wohnungen im Objekt muss der Vermieter den Betriebskostenanteil bezahlen.

                  5. Einmalige Kanalanschlussgebühren oder Abwasserbeiträge für Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung des Kanalnetzes sind keine Betriebskosten.

                  6. Reparaturen und Kosten für die Beseitigung einer Betriebsstörung beim Aufzug fallen nicht unter die Betriebskosten.

                  7. Kosten für den Ankauf von Geräten oder Maschinen zur Straßenreinigung oder Grundstückspflege sowie Reparaturkosten sind keine Betriebskosten und müssen vom Vermieter getragen werden.

                  8. Haben sich die Mieter bereit erklärt, Schneeräumarbeiten selbst auszuführen, darf der Vermieter diese Arbeiten nicht gewerblich vergeben und die Betriebskosten dafür in Rechnung stellen.

                  9. Gängig ist, dass die Müllbeseitigungskosten nach Wohnfläche auf die Mieter verteilt werden. Mieter können hier keine Änderung des Umlagemaßstabes auf die Personenzahl verlangen. Wird Sperrmüll regelmäßig abgefahren, fallen diese Gebühren ebenfalls unter die Betriebskostenregelung, wird der Sperrmüll auf Bestellung eines Mieters abgeholt, muss dieser als Verursacher die Kosten selbst tragen.

                  10. Nur Kosten für eine regelmäßige Reinigung können unter Betriebskosten veranschlagt werden. Außerordentliche Verschmutzungen aufgrund Bauarbeiten oder Wandreinigungen aufgrund Graffiti-Malereien müssen vom Mieter nicht bezahlt werden.

                  11. Die Betriebskosten werden oft nach Wohnfläche im Mietvertrag berechnet. Hier kann sich das Nachmessen lohnen. Wenn die Wohnfläche mehr als 10 % kleiner ist, muss der Mietvertrag geändert und die Abrechnung entsprechend korrigiert werden.

                  Typische formelle Fehler bei der Betriebskostenabrechnung

                  Eine formell fehlerhafte Abrechnung ist unwirksam. Sie löst keine Konsequenzen bzw. Ansprüche aus (das heißt, der Mieter muss nicht bezahlen). Um Forderungen geltend zu machen, muss der Vermieter eine neue Abrechnung vorlegen. Hier gilt jedoch eine 12monatige Abrechnungsfrist. Danach können formelle Fehler nicht mehr korrigiert werden.

                  Beispiele für formelle Fehler:

                  • Verteilerschlüssel wird nicht angegeben oder unverständlich
                  • Gesamtbeträge werden nicht ausgewiesen
                  • Rechenschritte sind nicht nachvollziehbar
                  • Abrechnungszeitraum ist länger als 12 Monate

                  Ist die Abrechnung jedoch formell richtig, aber inhaltlich falsch, so können diese Fehler vom Vermieter auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert und in Rechnung gestellt werden.

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