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                  Die steuerliche Absetzbarkeit von Betriebskosten

                  Von Thomas Nissen

                  Betriebskosten können vom Mieter als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

                  Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kosten vom Vermieter nicht bar bezahlt wurden. Außerdem werden hier nur Personalkosten und keine Materialkosten berücksichtigt. Also Reinigung ja, Reinigungsmittel nein. Hier hat der Mieter einen Anspruch auf eine differenzierte Betriebskostenabrechnung.

                  Seit dem 01.01.2009 gelten allerdings auch Pflegeleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a EStG: Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahe Dienstleistungen). Mit dieser Änderung wurde jedoch auch der Steuersatz deutlich angehoben auf 20 %, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr.

                  Auch Handwerkerleistungen in der Wohnung können Mieter nun steuerlich geltend machen, vorausgesetzt, die Rechnung wurde nicht bar bezahlt. Hier liegt die Höchstgrenze bei 20 %, maximal 1.200 Euro.

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