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Der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten
Von Thomas Nissen
Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten beträgt 12 Monate und darf auch per Mietvertrag nicht verlängert oder verkürzt werden. Einzige Ausnahmen sind die Umstellung einer Abrechnungsart oder ein Wechsel des Vermieters.
Abrechnung bei Mieterwechsel
Bei Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode muss der Vermieter keine Zwischenabrechnung erstellen. Die Heiz- und Warmwasserkosten für diesen Abrechnungszeitraum muss er aber auf den ausziehenden und einziehenden Mieter verteilen.
Der Punkt „Abrechnung bei Mieterwechsel“ sollte im Mietvertrag eindeutig geregelt sein.
Das Kürzungsrecht
Grundsätzlich haben Mieter Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserabrechnung. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter dies einklagen und die entfallenden Heiz- oder Warmwasserkosten um 15 % zu kürzen (§ 12 der Heizkostenverordnung).
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