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                  Sie sind hier: Startseite » Recht » Familienrecht » Genehmigte Namensänderung vom Pflegekind auf Antrag der Pflegefamilie

                  Genehmigte Namensänderung vom Pflegekind auf Antrag der Pflegefamilie

                  Von Ralph Gönner

                  Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kam in seinem Beschluss vom 11. April 2011 - II-8 UF 36/11 - zu dem Ergebnis, dass eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind ein gewichtiger Grund für eine Namensänderung sein kann, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.

                  Gewichtig ist ein Grund dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Kind einen großen Teil seines Lebens bei den Pflegeeltern verbringt und soziale Beziehungen zu den leiblichen Eltern seit mehreren Jahren nicht mehr bestehen. Die von den Pflegeeltern beantragte Genehmigung auf Namensänderung darf nämlich nur dann verweigert werden, wenn das Gesetz die Änderung des Namens ausdrücklich untersagt.

                  Das Pflegekind wurde 1999 im Alter von fünf Wochen in eine Pflegefamilie vermittelt, die 2010 auch zu seinem Vormund bestellt wurde, nachdem den Eltern bereits im Jahr 2000 das Sorgerecht entzogen worden war. Der leibliche Vater bemühte sich sporadisch um Umgangskontakt, der jedoch seit 2005 ganz ausblieb. 2010 äußerte das Pflegekind selbst den Wunsch, den Namen seiner Pflegeeltern tragen zu dürfen.

                  Nach persönlicher Anhörung der Pflegeeltern erteilte ihnen das örtliche Jugendamt durch einen Beschluss vom 20.10.2010 die Genehmigung, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen. Dagegen wehrte sich der leibliche Vater, indem er Beschwerde einlegte, die jedoch vom OLG Hamm nach Anhörung aller Beteiligten abgewiesen wurde.

                  Eine Genehmigung beantragen kann der Vormund. Allerdings darf das Familiengericht eine sachliche Entscheidung nicht vorwegnehmen. Es entscheidet lediglich über die Genehmigung des Antrags auf Änderung des Familiennamens. Er darf aus wichtigem Grund geändert werden, wobei das Wohl des Kindes im Mittelpunkt der familienrechtlichen Entscheidung steht.

                  Wichtige Gründe waren im vorliegenden Fall, dass zwischen dem Pflegekind und den Pflegeeltern eine intensive Eltern-Kind-Beziehung bestand. Das Pflegekind hatte sich bereits mit dem Namen der Pflegeeltern identifiziert und war auf eigenen Wunsch in der Öffentlichkeit mit diesem Namen aufgetreten. Seit seiner Einschulung war die Namensänderung dem Pflegekind ein wichtiges Anliegen.

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