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Unwirksamer Zugang einer fristlosen Kündigung mit Einschreiben-Benachrichtigungsschein
Von Ralph Gönner
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte in seinem Urteil vom 4. August 2011 - 10 Sa 156/11 - zu klären, ob eine dem Empfänger per Einschreiben zugestellte Kündigung wirksam ist oder nicht, wenn der Empfänger mit einer im Briefkasten befindlichen Benachrichtigungskarte über die Existenz des Einschreibens zwar informiert wurde, dieses aber nicht abgeholt hat.
Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin war bei der Beklagten als Pflegerin angestellt. Mit Schreiben vom 3. August 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, das sie mit der Post als Einschreiben an die Klägerin schickte. Diese holte das Einschreiben trotz einer in ihrem Briefkasten befindlichen Benachrichtigungskarte nicht bei der Post ab. Vorsorglich kündigte die Beklagte deshalb das Arbeitsverhältnis am 11. Oktober 2010 mit einer ordentlichen Kündigung zum 15. November 2010.
Vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen klagte die Pflegerin gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Diesem Begehren hat das Gericht entsprochen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Zugang des Kündigungsschreibens entscheidend sei, der voraussetzt, dass der Empfänger das Einschreiben tatsächlich in Händen hält. Es verneinte auch, dass die Pflegerin den Zugang der Kündigung dadurch vereitelt habe, dass sie das Einschreiben trotz eines Benachrichtigungsscheines nicht abgeholt habe, denn die Klägerin habe nicht mit einer Kündigung rechnen müssen.
Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber Berufung ein, die jedoch in der Sache keinen Erfolg hatte. Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz bestätigte das erstinstanzliche Urteil, dass die fristlose Kündigung wegen fehlenden Zugangs nicht wirksam ist. Als Begründung führte das Gericht an, dass allein der Einwurf einer Benachrichtigungskarte über ein Einschreiben als wirksamer Zugang nicht ausreicht. Der Benachrichtigungsschein unterrichtet den Empfänger lediglich darüber, dass ein Einschreiben bei der Post zur Abholung bereit liegt, enthält aber keine weiteren Informationen über den Absender oder den Inhalt. Ein Einschreiben geht erst dann wirksam dem Empfänger zu, wenn es ihm auf der Poststelle persönlich ausgehändigt wurde.
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