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Die BaFin moniert die mangelnde Transparenz der PKV
Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater

Seitdem die Versicherer ihre Kosten dem Verbraucher gegenüber offenlegen müssen, bemüht sich die Versicherungswirtschaft nach Kräften auch weiterhin die vom Gesetzgeber geforderte Transparenz zu vermeiden oder zumindest zu verschleiern.
Laut dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müssen sämtliche Kosten des Vertrags, bereits vor Abschluss dem Versicherungskunden gegenüber genannt werden. Das Vertragswerk ist umfangreich und die Unterlagen umfassen leicht dreißig, vierzig und mehr Seiten. Provisionen, Courtagen, Gebühren und Kosten müssen in Euro und Cent ausgewiesen werden.
Zur Zeit streitet sich der zweitgrößte private Krankenversicherer DKV mit der Aufsichtsbehörde, ob die Offenlegungspflicht auch für die so genannten Schadenregulierungskosten gelten muss. Bislang werden sie einfach als Teil der Aufwendungen für Versicherungsleistungen in der Bilanz genannt. Unter dem Begriff Schadenregulierungskosten werden die Kosten zusammen gefasst, die nötig sind um Leistungsanträge zu bearbeiten und zu regulieren. Dazu zählen
- die Ausgaben, um eingereichte Rechnungen zu prüfen und
- die Auseinandersetzungen mit den Leistungserbringern, also mit Ärzten, Zahnärzten und anderen Behandlern, wie beispielsweise Heilpraktikern sowie stationären Einrichtungen, wie etwa Krankenhäusern und Sanatorien.
Im Branchendurchschnitt machen die Schadenregulierungskosten rund vier Prozent aus, bezogen auf die Brutobeitragseinnahmen. Der personelle Aufwand ist enorm, denn in diesem Bereich werden zwei Drittel der Mitarbeiter eingesetzt. Die Krankenversicherer geben zu bedenken, dass bei Offenlegung dieser Kosten vor Abschluss, Kunden eher abgeschreckt reagieren könnten. Nachvollziehbar, doch ist es auch gesetzeskonform?
Aus den Reihen der DKV ist zu hören, dass man sich für die gesamte Branche stark macht. Und tatsächlich hat das Ansinnen der BaFin durchaus einen allgemeinen Charakter, denn die hier angeprangerte Vorgehensweise in diesem Bereich ist in der gesamten Branche weitgehend identisch.
Doch um was geht es hier eigentlich? Während einige Krankenversicherer die Auffassung vertreten, dass die Schadenregulierungskosten Teil der Versicherungsleistungen sind und daher dem Kunden nicht vor Vertragsabschluss genannt werden müssen, haben andere Versicherungsunternehmen keinerlei Bedenken auch diese Kosten zu nennen.
Bei dem genannten Wert von vier Prozent handelt es sich um eine durchschnittliche Größe. Das heißt, es gibt Krankenversicherer, die Aufwendungen haben, die über vier Prozent liegen und es gibt andere, deren Kostenmanagement offensichtlich effizienter ist und sich deshalb unter dieser Marke befinden.
Das legt den Schluss nahe, dass es hier um Ansehen und Prestige gehen könnte, wenn man sich eingestehen muss, in Puncto Kostenkontrolle versagt zu haben und die Öffentlichkeit auch noch davon erfährt.
Es ist natürlich so viel einfacher den Posten Schadenregulierungskosten in der Schadenquote aufgehen zu lassen. Sie setzt sich zusammen aus den Versicherungsleistungen, den Schadenregulierungskosten und der Alterungsrückstellung und bewegt sich je nach Gesellschaft in Größenordnungen zwischen 46 bis 88 Prozent, bezogen auf die Bruttoeinnahmen.
Was sind da vier, fünf oder mehr Prozent – das fällt doch gar nicht auf.