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BGH erklärt veraltete Versicherungsklauseln für nichtig
13.10.2011 - Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de

© Thomas Hansen / fotolia.com
In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) Versicherer abgestraft, wenn diese ihre Klauseln nicht an das seit 2008 geltende verbraucherfreundlichere Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angepasst haben. Versicherungskunden sollten ihre Verträge jetzt umgehend auf Aktualität überprüfen.
Mit der damaligen Modifizierung des VVG räumte der Gesetzgeber den Verbraucher mehr Rechte ein, wenn ein Schaden auftritt. Demnach gilt eine komplette Verweigerung von Schadensregulierungen auch dann nicht, wenn Pflichtverletzungen des Kunden festgestellt wurden. Die Informationspflichten der Versicherer wurden in diesem Zuge verstärkt ausgeweitet, sie müssen demnach dem Versicherten die neuen Regelungen zugänglich machen.
Der BGH urteilte jetzt in einem Fall, bei dem die Wohngebäudeversicherung des Klägers aufgrund seines fahrlässigen Verhaltens für Wasserschäden nur einen Teil der Schäden zu bezahlen bereit war. Die alte Regelung sah das Recht der Versicherung vor, gar nicht zu zahlen. Nach der neuen Rechtslage kann sie die Zahlungen auch bei grober Fahrlässigkeit zwar einschränken, jedoch nicht auf Basis von festgestellten Pflichtverletzungen total verweigern.
Rubrik: Versicherungen
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