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                  GKV: Zahlung von Zusatzbeiträgen auch bei Hartz IV

                  09.08.2011 - Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de

                  © Setareh / fotolia.com

                  Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) sind Hartz IV- und Sozialhilfeempfänger ebenfalls verpflichtet, Zusatzbeiträge ihrer Krankenkasse zu bezahlen. Wer dies zu leisten nicht imstande ist, kann andernfalls vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

                  Ein Sozialhilfeempfänger hatte gegen den zusätzlichen Beitrag gerichtlich interveniert, da seiner Meinung nach dessen Erhebung für Leute mit geringem Einkommen eine unzumutbare Belastung darstelle und gegen die Verfassung verstoße. Schließlich liege auch der im Zuge der letzten Gesundheitsreform eingerichtete Sozialausgleich für dieses Jahr bei null Euro.

                  Die Darmstädter Richter stellten nun fest, dass aufgrund des Sonderkündigungsrechtes jeder gesetzlich Krankenversicherte in der Lage ist, nach Ankündigung eines Zusatzbeitrags in eine Krankenkasse ohne einen solchen zu wechseln. Wer dies nicht tue, ist daraufhin zur Zahlung, unabhängig von der persönlichen Situation, verpflichtet.

                  Eine Verfassungswidrigkeit liegt nach Ansicht der Richter erst vor, wenn die Versicherten auf die Klausel der besonderen Kündigungsmöglichkeit nicht ausreichend hingewiesen werden, wie dies der Fall bei der city BKK war.

                  Rubrik: Gesetzliche Krankenversicherung


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