- Personengruppen
- Kredit von Privat
- Kredit Selbstständige
- Kredit für Beamte
- Sonstige Kredite
- Rahmenkredite
- Dispositionskredit
- Kredite ohne Schufa
- Autokredit
- Studienkredit
- Forward Darlehen
- Umschuldung
- Baufinanzierung
- Modernisierungskredit
- Infothek
- Gebühren Kreditkonto
- Restschuldversicherung
- Kreditvertrag
- Kredit Tipps
- Gesetzestexte
- Kreditlexikon

Kostenfalle: Überteuerte Restschuldversicherungen bei Ratenkrediten
Banken empfehlen bei Kreditaufnahmen zumeist den Abschluss von Restschuldversicherungen. Die Policen erhöhen die Kreditkosten oft in unzumutbarer Weise. Überdies existieren effektivere Absicherungsmöglichkeiten. Viele dieser Kombiverträge können noch gekündigt werden.
Kredit Vergleich & Test
Auf den ersten Blick erscheinen die Versicherungen zweckmäßig: Bei Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit der Versicherten zahlt die Restschuldversicherung (auch Restkreditversicherung genannt) die Kreditraten. Im Todesfall der Kreditnehmer übernehmen sie den Restsaldo.
Doch Verbraucherschützer kritisieren schon lange die überhöhten Kosten solcher Kombiprodukte. Der Versicherungsbeitrag ist oftmals nicht monatlich zu entrichten. Stattdessen erheben Geldinstitute eine Einzelprämie, welche die Kreditsumme aufstockt. Diese Praxis erhöht den effektiven Jahreszinssatz nicht selten um mehrere Prozent.
Alternativen zur Restschuldversicherung
Die Absicherung für eventuelle finanzielle Engpässe sowie die Entlastung der Angehörigen von der Kreditrückerstattung im Falle des Ablebens sind keineswegs unnötig. Diese Aspekte lassen sich jedoch, ebenso wie weitere finanzielle Risiken, in eine Berufsunfähigkeits- und/oder eine Lebensversicherung integrieren. Die alleinige Todesfallabsicherung kann durch eine günstige Risikolebensversicherung realisiert werden.
Praxis-Tipp
Bankkunden, die sich dennoch für eine Restschuldversicherung entscheiden, sollten sich die Kreditraten mit und ohne Versicherungsschutz angeben lassen.
Kündigung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil gegen die ehemalige Citibank (jetzt TARGOBANK) festgelegt, wann Darlehens- und Restschuldversicherungsverträge ein verbundenes Geschäft darstellen:
- Sobald sich beide Verträge aufeinander beziehen,
- durch das Darlehen die Versicherungsprämien teilweise abgezahlt werden,
- den Kreditnehmern kein Einfluss auf den direkt an die Versicherer übermittelten Darlehensanteil zukommt.
Einzig der oftmals konstante Zinssatz trotz Versicherungsvertrag widerspricht dem Verbundscharakter. Aufgrund des geringeren Ausfallrisikos müssten die Kreditkosten sinken.
Kreditinstitute bestreiten in der Mehrheit jedoch den Verbundscharakter von Kredit- und Versicherungsverträgen.
Nimmt man sie beim Wort, müssen Bankkunden Restschuldversicherungen weder bei der Kreditaufnahme abschließen noch bestehende Versicherungsverträge weiterführen.
Berücksichtigt man hingegen die Darlehen- und die Restschuldversicherungsverträge als ein einziges Geschäft, weisen die Widerrufsbelehrungen der Finanzdienstleister Mängel auf: Sie hätten darauf verweisen müssen, dass beide Verträge aufeinander Bezug nehmen und die Kündigung des einen zugleich die des anderen impliziert.
Verbraucher, die zu teure Kombiprodukte erworben haben, sollten ihre Verträge dahingehend prüfen, ob die drei signifikanten Punkte eines verbundenen Geschäfts vorhanden sind und ob dieser Verbundcharakter in der Widerrufsbelehrung angegeben ist. Die Überprüfung der Angelegenheit übernehmen auch die Verbraucherzentralen. Sollte das Verbundsgeschäft bestehen, aber nicht in der Widerrufsbelehrung enthalten sein, so ist sie fehlerhaft.
Weist eine Widerrufsbelehrung Mängel auf, können Verbraucher das Geschäft jederzeit, unabhängig von Fristen, widerrufen. Außer, es erfolgt eine Nachbelehrung: Dann bleibt nur ein Monat Zeit für den Widerruf.
Folglich können Bankkunden von den kostspieligen Kombiverträgen zurücktreten. Nur die Nettokreditkosten müssen sie erstatten. Ansprüche auf Zinsen und Rückabwicklungsaufwendungen haben Finanzinstitute nach § 358, Absatz 4 BGB in solchen Fällen nicht mehr.
Lesen Sie auch: Wozu einen Ratenkredit aufnehmen?


