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                  Sie sind hier: Startseite » Kredite » Gesetzestext § 1 PAngV

                  Kredit Gesetzestext § 1 PAngV

                  Für den Kreditnehmer gelten die § 488 bis § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 1 (Abschnitt 1 und 6) und § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV):

                  § 1 PAngV - Grundvorschriften

                  Kredit Vergleich & Test

                  Kreditbetrag €

                  Laufzeit

                  (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Lesen Sie auch: Kredit für Soldaten.

                  (6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. Lesen Sie auch: Kredit für Hauskauf.

                  • Nächste: § 6 PAngV - Kredite
                  • Vorherige: § 498 BGB - Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

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