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                  Sie sind hier: Startseite » Kredite » Gesetzestext § 498 BGB

                  Kredit Gesetzestext § 498 BGB

                  Für den Kreditnehmer gelten die § 488 bis § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 1 (Abschnitt 1 und 6) und § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV):

                  § 498 BGB - Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

                  Kredit Vergleich & Test

                  Kreditbetrag €

                  Laufzeit

                  (1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn

                  1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und

                  2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. Lesen Sie auch: Kredit für Teilzeitarbeiter.

                  (2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen. Lesen Sie auch: Kredit für Hausfrau.

                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge.

                  • Nächste: § 1 PAngV - Grundvorschriften
                  • Vorherige: § 497 BGB - Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen

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