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Kredit Gesetzestext § 496 BGB
Für den Kreditnehmer gelten die § 488 bis § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 1 (Abschnitt 1 und 6) und § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV):
§ 496 BGB - Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
Kredit Vergleich & Test
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam. Lesen Sie auch: Kredit für plastische Chirurgie.
(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht. Lesen Sie auch: Kredit für Fortbildung.