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Kredit Gesetzestext § 490 BGB
Für den Kreditnehmer gelten die § 488 bis § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 1 (Abschnitt 1 und 6) und § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV):
§ 490 BGB - Ausserordentliches Kündigungsrecht
Kredit Vergleich & Test
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. Lesen Sie auch: Kredit für Isolierung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt. [Die beiden Artikel befassen sich mit "Störung der Geschäftsgrundlage" (§ 313) und mit "Kündigung von Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund" (§ 314)]. Lesen Sie auch: Kredit für Berufsanfänger.