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Kredit Gesetzestext § 488 BGB
Für den Kreditnehmer gelten die § 488 bis § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 1 (Abschnitt 1 und 6) und § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV):
§ 488 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Kredit Vergleich & Test
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Lesen Sie auch: Kredit für kinderreiche Familien.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. Lesen Sie auch: Kredit für Auszubildende.