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Mehr Rechtssicherheit für Kunden bei Darlehensverträgen
Von Beate Egeler
Die neue Verbraucherkreditlinie soll dem Verbraucher mehr Informationen und Transparenz beim Abschluss von Darlehensverträgen garantieren. Dies ist die Zielsetzung beim Bundesjustizministerium. Die neue Verbraucherkreditlinie wird mit Wirkung vom 11. Juni 2010 umgesetzt und sie bringt folgende Neuerungen mit sich:
Laut Andrea Heyer, Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig, werden die Verbraucher damit grundsätzlich bessergestellt. Die Lockwerbung mit unrealistischen Niedrigzinssätzen wird nun verboten. Die Kreditanbieter müssen für mehr Nachvollziehbarkeit sorgen, indem auch die weiteren Kosten des Vertrages anhand eines realistischen Beispiels erläutert werden. Der Kunde muss sich bei seiner Kreditentscheidung an einen klaren und verständlichen Effektivzinssatz halten können.
Auch wird die sogenannte vorvertragliche Informationspflicht neu geregelt. Durch einheitliche Mustervordrucke, die dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Kreditvertrages überlassen werden, soll der Verbraucher die Vor- und Nachteile eines Vertragsabschlusses mit Blick auf die Verschuldung besser abwägen können. Auf dem Musterblatt stehen der Nettodarlehensbetrag und Gesamtbetrag, der Soll- und effektive Jahreszinssatz, die Vertragslaufzeit sowie die Auszahlungsbedingungen. Es wird auf das 14tägige Widerrufsrecht hingewiesen. Neu ist der Warnhinweis über die Folgen für den Kreditnehmer, wenn der Kredit nicht zurückgezahlt werden kann.
Bisher betrug die Mindestlaufzeit 6 Monate bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Mit dem neuen Gesetz wird auch die Kreditlaufzeit etwas flexibler. Die Kunden können mit der neuen Richtlinie jederzeit ihren Kredit früher als vereinbart zurückzahlen. Dies gilt nicht nur für die gesamte Restschuld, sondern auch für einen Teilbetrag, etwa 50 % der Kreditsumme. Allerdings darf das Kreditinstitut wie bisher eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Diese ist jedoch nach oben gedeckelt und darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten, bei einer Mindestrestlaufzeit von 1 Jahr. Bei kürzerer Restlaufzeit darf die Entschädigung nur 0,5 % betragen.
Die neuen Regelungen gelten für Verbraucherdarlehen, also für entgeltliche Darlehensverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher. Auch gelten sie für Überziehungskredite und geduldete Überziehungen. Sie gelten nicht für Kredite unter 200 Euro, zinsfreie Darlehen und Förderkredite. Die neue Richtlinie gilt nur für Verträge, die ab 11. Juni 2010 geschlossen werden, für Altverträge gilt das alte Recht.
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