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                  Krankenversicherung: Tipps, Recherchen & Meinungen

                  Krankenversicherungspflichtig durch betriebliche Altersversorgung

                  20.09.2009 Privat Krankenversicherte, die in eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung investieren, können durch die damit verbundene Absenkung ihres Bruttoeinkommens versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse werden.

                  Betroffen sind vor allem diejenigen, die mit ihrem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze nur knapp überschreiten. Durch die Einzahlung von bis zu € 2.544 jährlich für eine spätere Betriebsrente, beispielsweise in eine Pensionskasse, wird das steuerpflichtige Bruttoeinkommen gesenkt. Das ist aber gleichzeitig auch der Maßstab, der über eine etwaige Versicherungspflicht in der GKV entscheidet.

                  Hier sollte man sehr genau überprüfen, ob der finanzielle Vorteil in Bezug auf Steuern und Sozialabgaben auch eine evt. eintretende Versicherungspflicht rechtfertigt.

                  Teuer wird es vor allem im Bereich der Krankenversicherung, denn jetzt muss von Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Höchstbeitrag der Krankenkasse bezahlt werden und das für die kommenden drei Jahre. Will man darüber hinaus seinen privaten Versicherungsschutz aufrecht erhalten, ist zusätzlich der Beitrag für eine Anwartschaftsversicherung zu bezahlen, der bis zu 40% des bisherigen PKV-Beitrags betragen kann, je nachdem ob man sich für eine kleine oder große Anwartschaft entscheidet. Möchte man auch auf das umfangreichere Leistungspaket nicht verzichten, bleibt einem nichts anderes übrig, als die entsprechenden Zusatzversicherungen abzuschließen.

                  Redaktions-Tipp:

                  Wer sich als privat Krankenversicherter mit dem Gedanken trägt, einen betrieblichen Altersversorgungsvertrag mit Entgeltumwandlung abzuschließen, der sollte vorher die Rahmenbedingungen sehr genau überprüfen und unbedingt folgende Werte in Erfahrung bringen:

                  • 1. Höhe der Versicherungspflichtgrenze, die in diesem Jahr € 48.150 beträgt.
                  • 2. Höhe seines augenblicklichen steuerpflichtigen Bruttojahreseinkommens.
                  • 3. Höhe des Beitrages zur betrieblichen Altersversorgung, maximal bis zu € 2.544 jährlich.
                  • 4. Höhe seines steuerpflichtigen Bruttoeinkommens nach Abschluss des Vertrages. Das Bruttojahreseinkommen sollte immer noch höher sein, als die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von € 48.150 in diesem Jahr.

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