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                  Krankenversicherung: Tipps, Recherchen & Meinungen

                  Besonderes Rückkehrrecht GKV Schwerbehinderte

                  Oliver Beyersdorffer

                  01.10.2009 PKV-Versicherte, die chronisch krank sind oder unter einer Schwerbehinderung leiden, haben Anspruch auf einen Schwerbehinderten-Ausweis, sofern der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt.

                  Durch den Schwerbehinderten-Ausweis können privat Krankenversicherte einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse stellen. Dieses Sonderrecht gilt nur für einen Zeitraum von drei Monaten ab Feststellung der Schwerbehinderung.

                  Obwohl die Aufnahme für Schwerbehinderte an die Bedingung geknüpft ist, dass ein Angehöriger innerhalb der letzten fünf Jahre für mindestens drei Jahre gesetzlich versichert gewesen sein muss, hat er auch einen Anspruch auf Aufnahme, wenn er diese Voraussetzung aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen kann.

                  Bei unseren Recherchen haben wir feststellen müssen, dass manche Krankenkassen die Aufnahme vor allem älteren Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder Schwerbehinderung verweigern können. Krankenkassen dürfen in ihren Satzungen eine Altersgrenze festlegen, bis zu welchem Lebensalter Schwerbehinderte aufgenommen werden. Durch eine niedrige Altersgrenze wird dieses Sonderrecht ausgehebelt.

                  Wir haben für Sie eine Tabelle bereitgestellt, die zeigt, mit welchen Altersbeschränkungen die Krankenkassen den Zugang für Schwerbehinderte erschweren, die von Ihrem besonderen Aufnahmerecht Gebrauch machen wollen. Verbraucherfreundlich sind nicht alle.

                  Download -> Übersicht Sonderzugangsrecht der Krankenkassen

                  Auch bei den Krankenkassen ist nicht immer alles Gold, was glänzt und ein Blick in die Satzung, bevor die Beitrittserklärung ausgefüllt und abgesendet wird, ist sicherlich nicht verkehrt.

                  Leider ist es uns nicht gelungen die Satzungen jeder Krankenkasse einzusehen, denn nicht alle stellen Ihre Satzung auf Ihrer Webseite zur Verfügung. Überall dort, wo wir keinen entsprechenden Hinweis finden konnten, haben wir das mit einem Fragezeichen markiert.


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                  Archiv: 1

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                  Kommentare zu Besonderes Rückkehrrecht GKV Schwerbehinderte

                  2011-02-10, 15:14

                  Harald Hägle

                  Ich habe gehört, dass einzelne Krankenkassen die freiwillige Versicherung Schwerbehinderter ablehnen, wenn die Schwerbehinderung befristet ist. Im § 9 SGB V habe ich keinen entsprechenden Hinweis gefunden. Können Krankenkassen das ebenfalls wie die Altersgrenze auch in ihrer Satzung festlegen?
                  MfG Harald Hägle

                  2011-02-11, 10:17

                  Arbeitsgemeinschaft Finanzen

                  In den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen wird nur Bezug auf den entsprechenden Paragrafen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) genommen, wonach Schwerbehinderte im Sinne des (§ 2) SGB IX als freiwillige Mitglieder der Krankenkasse beitreten können. Einzig in Bezug auf das Aufnahmealter gibt es eine Beschränkung, die dazu führt, dass die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung eine Altergrenze festgelegen kann.
                  Auch uns ist keinerlei Einschränkung bekannt, die die Aufnahme von Schwerbehinderten aufgrund einer zeitlichen Befristung der anerkannten Schwerbehinderung verhindere, bzw. durch eine Krankenkasse abgelehnt werden kann.
                  Wir weisen aber vorsorglich darauf hin, dass speziell in diesem Punkt keine Rechtssicherheit herrscht.

                  2011-07-22, 15:00

                  Gruber

                  Auch unbefristete Schwerbehinderterte werden nicht mehr genommen in der freiwilligen Versicherung das lehen die Kassen einfach ab auch ohne Alterbegrenzung wie schon oben beschrieben hier hat mann keine Rechtssicherheit deshalb hat mann keine Chance mehr in die GKV zurück zukehren außer bei der Beitragsbemessumngsgrenze bis 55Jahre.
                  MFG. G.
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