Wechsel innerhalb der PKV
Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater
Beim Wechsel in der Krankenversicherung muss man grundsätzlich zwischen vier verschiedenen Wechselmöglichkeiten unterscheiden:
Wechsel innerhalb der PKV
Ein Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer kann mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Je nach Versicherungsdauer verliert man die bisher angesammelten Alterungsrückstellungen!!!
Seit Januar 2009 ist ein Teil der Alterungsrückstellungen übertragbar. Das gilt grundsätzlich für alle neu abgeschlossenen PKV-Verträge. Bei einem Wechsel des Anbieters erfolgt auch eine erneute Gesundheitsprüfung und bei der Beitragsberechnung wird das neue Eintrittsalter zu Grunde gelegt.
1. Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung erfolgt grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten zum Versicherungsjahresende. Dabei sind zwei Regelungen zu unterscheiden:
- Das Versicherungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr, dann ist die Kündigung spätestens zum 30.9. auf den 31.12. schriftlich zu erklären, oder
- Das Versicherungsjahr ist nicht identisch mit dem Kalenderjahr und dann muss eine schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres vorliegen.
Viele Versicherer verändern das erste Versicherungsjahr zu einem Rumpfjahr, das dann weniger als 12 Monate besteht. Das erste volle Versicherungsjahr beginnt dann am 01.01. des auf den Versicherungsbeginn folgenden Kalenderjahres.
2. Außerordentliche Kündigung bei Beitragsanpassung
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht bei Beitragsanpassung. Die Kündigung muss zum Anpassungstermin schriftlich erklärt werden. Die Krankenversicherer informieren ihre Versicherten mit einem Erhöhungsschreiben normalerweise vier bis sechs Wochen vor Wirksamwerden der Beitragsanpassung.
Zu beachten:
Bestehen Zusatzversicherungen, die nicht von einer Beitragsanpassung betroffen sind, besteht für diese normalerweise kein außerordentliches Kündigungsrecht. Speziell Krankentagegeldversicherungen können davon betroffen sein. Hier können dann besondere Regelungen gelten.
Wenn Sie Ihre private Krankenversicherung kündigen, um zu einem anderen PKV-Anbieter zu wechseln, verlieren Sie als Bestandskunde sämtliche Alterungsrückstellungen. Übertragbar sind Alterungsrückstellungen erst seit der Gesundheitsreform 2007 und diese Regelung gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten abgeschlossen wurden.
