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                  Krankenversicherung für Studenten

                  Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater

                  Studenten können selbst darüber entscheiden, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern wollen. Die Entscheidung ist für die gesamte Studiendauer bindend und muss vor Studienbeginn getroffen werden.

                  Privat Versichert

                  Entscheidet sich Student für eine Private Krankenversicherung, so kann er den Leistungsumfang in einigen Bereichen selbst bestimmen.

                  Zur Wahl steht beispielsweise im Bereich der stationären Heilbehandlung die Regelleistung, wie sie auch von einer Krankenkasse bezahlt wird, oder die so genannten Wahlleistungen wie z. B. die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer und die die Behandlung durch den Chefarzt.

                  Die Beiträge sind abhängig vom Eintrittsalter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand und dem Umfang der versicherten Leistungen.

                  Krankenversicherungsbeitrag für Studenten zwischen 59,00 EUR und 160,00 EUR
                  Krankenversicherungsbeitrag für Studentinnen zwischen 96,00 EUR und 160,00 EUR
                  einheitlicher Beitrag zur Pflegeversicherung 16,10 EUR      

                  Auch ein privat versicherter Student hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinem Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag, sofern er BAföG-Leistungen erhält. Die notwendige Bescheinigung, um beim Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag auf Bezuschussung zu stellen, erhält man bei seiner Krankenversicherung.

                  In der Privaten Krankenversicherung gibt es keinerlei Begrenzungen für Studiendauer oder das Erreichen des 30. Geburtstags. Der Beitrag bleibt auch danach konstant. Bei der privaten Krankenversicherung für Studenten handelt es sich um eine Versicherung zu Sonderbedingungen, die es beispielsweise auch für Beamtenanwärter während ihrer Referendarszeit gibt. Die Beiträge sind gegenüber den normalen Tarifen ermäßigt, da sie keine Alterungsrückstellungen bilden und enden mit dem 34. Geburtstag.

                  Gesetzlich versichert

                  Ist ein Elternteil oder der Ehepartner des Studenten gesetzlich versichert, hat er Anspruch auf eine beitragsfreie Mitgliedschaft im Rahmen der Familienversicherung bis zu seinem 25. Lebensjahr. Wird Wehr- oder Zivildienst geleistet, so verlängert sich dieser Anspruch um die Dauer der Dienstzeit.

                  Der Anspruch auf Familienversicherung besteht aber nur dann, sofern es sich bei dem gesetzlich versicherten Elternteil um den Hauptverdiener der Familie handelt.

                  Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) beginnt in der Regel ab dem 25. Lebensjahr. Die Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind bei allen Krankenkassen gleich hoch.

                  Beitrag zur Krankenversicherung (inklusive 0,9% Zusatzbeitrag) 10,43% 53,40 EUR
                  Beitrag zur Pflegeversicherung 1,95% 9,98 EUR
                  Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ab 24 Jahren 2,20% 11,26 EUR

                  Die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung von Kranken- und Pflegeversicherung ist der Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und beträgt z.Zt. 512,00 € monatlich.

                  Wer als Student BAföG-Leistungen bezieht, kann vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung auf Antrag einen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag erhalten. Die erforderliche Bescheinigung erhält man bei seiner Krankenkasse. Der Zuschuss beträgt:

                  • 47,00 € für die Krankenversicherung zuzüglich
                  • 8,00 € für die Pflegeversicherung

                  Zu beachten gilt, dass eine beitragsfrei Mitgliedschaft im Rahmen der Familienversicherung nur dann gewährt wird, wenn das Gesamteinkommen in Höhe von 355 € bzw. 400 € bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nicht überschritten wird. BAföG-Leistungen bleiben von der Einkommensermittlung unberücksichtigt

                  Die Versicherungspflicht in der KVdS endet normalerweise mit Abschluss:

                  • des Studiums,
                  • des 14. Fachsemesters, oder
                  • des Semesters, in dem man das 30. Lebensjahr vollendet.

                  Freiwillige Weiterversicherung

                  Sollte das Studium noch nicht beendet sein, aber eines der beiden anderen Kriterien zutreffen, so kann sich der Student freiwillig weiterversichern. Der zu zahlende Beitrag erhöht sich dann auf den ermäßigten Beitragssatz für freiwillige Mitgliedschaften ohne Krankengeldanspruch. Dabei kann der Beitragssatz prozentual der Gleiche sein, allerdings beträgt die Bemessungsgrundlage Stand Juli 2009 für die Beitragshöhe mindestens 840 €.

                  Beitrag zur Krankenversicherung (inklusive 0,9% Zusatzbeitrag) 14,30% 120,12 EUR
                  Beitrag zur Pflegeversicherung 1,95% 16,38 EUR
                  Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ab 24 Jahren 2,20% 18,48 EUR

                  Mögliche Ausnahme-Regelungen

                  In Einzelfällen kann die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten auch verlängert werden, so dass auch nach dem 14. Fachsemester oder über den 30. Geburtstag hinaus Versicherungsschutz besteht. Folgende Umstände finden Berücksichtigung:

                  • die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst unmittelbar nach Abschluss des Abiturs und noch vor Studienbeginn,
                  • der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an einer Hochschule über den zweiten Bildungsweg,
                  • die Nicht-Zulassung im Auswahlverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS),
                  • die Mitarbeit in Hochschulgremien,
                  • die Geburt eines Kindes,
                  • eine längere Erkrankung,
                  • eine Behinderung, oder
                  • die Betreuung von behinderten Familienangehörigen.

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