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Krankenversicherung für Rentner
Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater
Für Rentner gelten besondere Bestimmungen in der Krankenversicherung. Danach sind Rentner und Rentenantragsteller unter bestimmten Voraussetzungen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig.
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
Zu den Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR zählt die Versicherungszeit. Danach ist versicherungspflichtig, wer mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um versicherungspflichtige, freiwillige oder eine beitragsfreie (im Rahmen der Familienversicherung) Mitgliedschaft handelt.
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Rentenantragstellung und dauert solange die Rente bezogen wird. Wird der Rentenantrag abgelehnt, so erlischt die Versicherungspflicht mit dem Tag der Ablehnung.
Die Versicherungspflicht in der KVdR ist nachrangig und kommt nicht zum Tragen, sofern bereits anderweitig die Versicherungspflicht festgestellt wurde, wie beispielsweise bei einem Angestelltenverhältnis unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder bei Bezug von Arbeitslosengeld.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Rentner, die versicherungspflichtig in der KVdR werden, können sich auf Antrag gemäß § 8, Ziffer 1, Nr. 4 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden und ist unwiderruflich, was eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ausschließt.
Freiwillige Mitgliedschaft in der KVdR
Rentner, die die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllen, zuletzt aber Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren, haben die Möglichkeit der KVdR freiwillig beizutreten, sofern sie ihren Beitritt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorhergehenden Versicherung erklären. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist ist eine freiwillige Mitgliedschaft nicht mehr möglich.
Beitragszahlung
Der Rentner kann seine Krankenkasse selbst zu wählen. Der zu zahlende Beitrag beträgt die Hälfte des jeweils gültigen Beitragssatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die andere Hälfte des Beitrags übernimmt die Gesetzliche Rentenversicherung. Den derzeit geltenden Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent muss der Rentner jedoch, wie alle gesetzlich Versicherten alleine tragen. Es gilt ein einheitlicher Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen.
Beitragspflichtige Einnahmen eines Rentners
Um den Umfang der beitragspflichtigen Einnahmen ermitteln zu können, muss ein Rentner seinen Versicherungsstatus berücksichtigen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Rentnern:
Beitragspflichtige Einnahmen bei versicherungspflichtigen Rentnern
- Rente und/oder Versorgungsbezüge
- Arbeitseinkommen aus einem angestellten Beschäftigungsverhältnis
- Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwillig versicherten Rentnern
- Rente und /oder Versorgungsbezüge
- Arbeitseinkommen aus einem angestellten Beschäftigungsverhältnis
- Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Kapitalvermögen
- Unterhaltszahlungen von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartnern
Privat versicherte Rentner bezahlen wie gewohnt den Tarifbeitrag, der sich lediglich um den Beitrag einer nicht mehr benötigten Verdienstausfallversicherung (Krankentagegeld) verringert. Auf Antrag erhalten sie vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des gültigen einheitlichen Beitragssatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung, bezogen auf die Rente.
Fragen zu Krankenversicherung für Rentner
Bei allgemeinen Fragen benutzen Sie bitte untenstehendes Formular. Ihre Frage wird hier veröffentlicht und unsere Redaktion wird diese nach Möglichkeit beantworten.
Beachten Sie: Rechtsberatung und Beantwortung von Vertragsfragen sind von dem Service ausgeschlossen.
2011-02-25, 18:08
peters, paul
Ich war mein Leben lang in der gesetzlichen KV, auch als ich vom Gehalt her in eine private KV hätte wechseln können.
Ich war ursprünglich Einzahler in die BfA, bin dann jedoch in ein (gesetzlich geschaffenes ) berufsständisches Versorgungswerk gewechselt und beziehe von dort seit meinem 60. Alterrente. Ab dem 65. erhalte ich auch noch Rente von der BfA.
Obwohl ich also immer Mitglied einer gesetzlichen KV war, werde ich jetzt als freiwilliges Mitglied geführt. Ich soll deshalb mit meinen gesamten Einkünften zur Beitragsbemessung herangezogen werden und frage mich, warum das so ist und wieso ggf. eine derartige Ungleichbehandlung.
Vielleicht können Sie mich erhellen??!!
Vielen Dank