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                  Krankenversicherung für Kinder

                  Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater

                  Kinder werden grundsätzlich dort krankenversichert, wo auch ihre Eltern versichert sind. Sind beide Eltern berufstätig, werden ihre Kinder bei dem Elternteil mit dem höheren Einkommen mitversichert.

                  Das gilt grundsätzlich, selbst dann, wenn beide Elternteile unterschiedlich versichert sind. Die Krankenkassen gehen normalerweise davon aus, dass der Elternteil, der privat versichert ist, auch derjenige ist, welcher das höhere Einkommen erzielt.

                  Das ist gerade bei Selbständigen oder Freiberuflern aber nicht immer der Fall. Sie sollten daher genau prüfen, ob trotz der Selbständigkeit nicht doch ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Die zugrunde liegende Einkommensberechnung für Selbständige und Freiberufler lautet:
                  Umsatz abzüglich Betriebsausgaben gleich Gewinn

                  Der Gewinn ist das Brutto-Jahreseinkommen. Liegt als Ihr Gewinn unter dem Brutto-Jahreseinkommen Ihres Ehepartners, dann habe Ihre Kinder Anspruch auf eine beitragsfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung.

                  Kinder in der Privaten Krankenversicherung

                  Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Sie für Ihre Kinder in der privaten Krankenversicherung einen eigenen Beitrag bezahlen.

                  Im Vergleich zur normalen Beitragsberechnung, werden bei den so genannten Kinder- und Jugendtarifen keine Alterungsrückstellungen gebildet. Dadurch ist der Beitrag erheblich geringer. Er richtet sich nach dem medizinischen Risiko, dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Leistungsumfang.

                  Kinder, die innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Geburt beim privat versicherten Elternteil mitversichert werden, werden ohne Gesundheitsprüfung im Rahmen der Neugeborenen-Nachversicherung aufgenommen, sofern der Vertrag am ersten Tag des Monats beginnt, in dem das Kind geboren wurde und der Vertrag des privatversicherten Elternteils bereits seit mindestens drei Monaten besteht.

                  Normalerweise werden Kinder in den Tarifen ihrer Eltern versichert. Es können aber auch andere Tarife gewählt werden, sofern der Leitungsumfang identisch oder geringer, keinesfalls aber höher als der der Eltern ist. Ein Beitrag zur Pflegeversicherung wird nicht erhoben. Außerdem entfällt auch der gesetzliche Zuschlag bei den Kinder- und Jugendtarifen.

                  Kinder in der Gesetzlichen Krankenversicherung

                  Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf eine beitragsfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung. Sie ist allerdings an folgende Bedingungen geknüpft:

                  • Kinder können grundsätzlich bis zu Ihrem 18. Geburtstag beitragsfrei mitversichert werden.
                  • Kinder, die kein eigenes Einkommen erzielen, das 355,00 EUR monatlich übersteigt, können bis zu ihrem 23. Geburtstag beitragsfrei mitversichert werden. Ausnahmsweise darf das Einkommen bei einem Minijob bis 400,00 EUR betragen. Gehen Kinder einer selbständigen Beschäftigung nach, dann dürfen die Einnahmen nicht über 350,00 EUR monatlich betragen, es dürfen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden und die wöchentliche Arbeitszeit darf 18 Stunden nicht überschreiten (die jährlichen Werbungskosten dürfen 920,00 EUR betragen, so dass das Einkommen aus Selbständigkeit monatlich 426,67 EUR Brutto betragen darf).
                  • Kinder, die sich in einer Schul- Hochschul- oder Berufsausbildung befinden, haben bis zu ihrem 25. Geburtstag Anspruch auf Familienversicherung.
                  • Sollten Ihre Kinder Wehr- oder Ersatzdienst leisten, dann verlängert sich der Anspruch auf Familienversicherung um die Zeit des Wehr- bzw. Ersatzdienstes.
                  • Für Kinder mit einer Behinderung gibt es keine Altersgrenzen, sofern die Behinderung bereits während der Zeit der Mitversicherung bestand.

                  Kinder von Beihilfeberechtigten

                  Kinder von beihilfeberechtigten Eltern haben ebenfalls Anspruch auf Beihilfe. Die Höhe der Beihilfe beträgt 80% und wird selbst dann gewährt, wenn bei zwei berufstätigen Elternteilen nur einer von Ihnen beihilfeberechtigt ist.

                  Der Anspruch von Kindern auf Beihilfe bleibt unverändert, sollte einer oder beide Eltern durch den Dienstherrn freie Heilfürsorge erhalten. Die verbleibenden 20% werden normalerweise durch eine entsprechende Ergänzungsversicherung in der PKV abgesichert.

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