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Jahresarbeitsentgeltgrenze
Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist gleichbedeutend mit der Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Seit dem 01.01.2003 unterscheidet man zwei verschiedene Grenzen in der Krankenversicherung:
- die Versicherungspflichtgrenze, die darüber entscheidet ob ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist oder aufgrund von Überschreiten aus der Versicherungspflicht ausscheidet und damit auch in die private Krankenversicherung wechseln kann und
- die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden müssen.
Durch das sprunghafte Anheben der Versicherungspflichtgrenze von 40.500 € auf 45.900 € sollte der Kreis der versicherungspflichtigen Beitragszahlern in der GKV vergrößert werden. Dadurch wurden eine Vielzahl bereits privat Krankenversicherter wieder versicherungspflichtig. Um diesen Personenkreis nicht zu benachteiligen, gilt für ihn auch weiterhin die jeweils aktuelle Beitragsbemessungsgrenze als Versicherungspflichtgrenze.