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Residenzpflicht von Ärzten
Die Residenzpflicht geht auf einen Erlass des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. aus dem Jahre 1735 zurück. Sie schreibt vor, dass Ärzte die Pflicht haben, ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihre Praxis grundsätzlich innerhalb kürzester Zeit erreichen können.
Im Notfall muss jeder Humanmediziner in der Lage sein, innerhalb die Praxis sofort zu erreichen. Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden, dass eine Zeitspanne von 30 Minuten als ausreichend angesehen werden kann.
Diese Berufsstands-Verpflichtung gilt gleichermaßen auch für Zahnärzte.
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