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                  Mutterschaftsgeld in der Krankenversicherung

                  Von Oliver Beyersdorffer

                  Während der so genannten Mutterschutzfrist steht werdenden Müttern Mutterschaftsgeld zu, wobei sich die Höhe nach dem beruflichen Status richtet sowie danach, ob eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung besteht.

                  Gesetzlich Versicherte, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, erhalten von ihrer Krankenkassen einen Betrag in Höhe von 13 Euro pro Tag. Vom Arbeitgeber wird die Differenz zum Nettogehalt erbracht, das sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der vergangenen drei Monate errechnet. Gesetzlich Versicherte, die selbständig sind, haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des versicherten Krankengeldes.

                  Nicht berufstätige Hausfrauen, die über den Ehepartner im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, es sei denn, sie haben eine geringfügige Beschäftigung oder einen so genannten Minijob. In diesem Fall erhalten sie auf Antrag beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro.

                  Angestellte, die privat krankenversichert sind, erhalten ebenfalls auf Antrag vom Bundesversicherungsamt einen einmaligen Betrag in Höhe von 210 Euro. Der vom Arbeitgeber zu erbringende Anteil fußt auf den gleichen Berechnungsgrundlagen wie bei gesetzlich Versicherten.

                  Werdende Mütter, die selbständig und privat krankenversichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro, das auch beim Bundesversicherungsamt beantragt werden muss.

                  Beim Bezug von Sozialhilfe, bzw. Arbeitslosengeld II, erhalten werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche einen so genannten Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 20 Prozent.

                  Grundsätzlich ist zu beachten, dass Mutterschaftsgeld beantragt werden muss und nur mit einem entsprechenden Nachweis ausgezahlt werden kann. Dieser Nachweis kann sowohl eine ärztliche Bescheinigung sein, als auch durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger erfolgen. Wichtig ist, das aus der Bescheinigung der voraussichtliche Geburtstermin ersichtlich ist und sie maximal sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin ausgestellt sein darf.

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