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Allgemeine Wartezeit in der PKV
Bei der allgemeinen Wartezeit handelt es sich um den Zeitraum, der zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Zeitpunkt liegt, ab dem der Krankenversicherer Leistungen erbringt. In der privaten Krankenversicherung beträgt die allgemeine Wartezeit grundsätzlich drei Monate.
Die Wartezeit soll verhindern, dass jemand nur aufgrund einer anstehenden Behandlung bzw. einer akuten Erkrankung eine private Krankenversicherung abschließt.
Nachdem die Wartezeit erfüllt ist, muss der Versicherer auch Leistungen erbringen, sofern eine Heilbehandlung während der Wartezeit notwendig wurde. Dabei ist er nur für den Teil der Behandlung zur Leistung verpflichtet, der über die Wartezeit hinaus geht.
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die allgemeine Wartezeit. Das gilt beispielsweise
- bei Unfall;
- bei fristgerechter Nachversicherung von Neugeborenen oder minderjährigen Adoptivkindern und
- in bestimmten Fällen auch bei der Nachversicherung von Ehepartnern.
Auch aufgrund einer ärztlichen Untersuchung, die ohne Befund ist, kann ein Erlass der Wartezeit beantragt werden.
Die privaten Krankenversicherer rechnen in der Regel die Vorversicherungszeit auf die Wartezeit an, wenn der Übertritt von der Gesetzlichen Krankenversicherung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt unter anderem, dass es sich um einen nahtlosen Übergang handelt.
» Infothek Krankenversicherung
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