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So funktioniert der Gesundheitsfonds:
Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater
Mitgliedsbeiträge und Steuermittel des Bundes fließen in den Gesundheitsfonds. Aus dem Fonds erhält jede Krankenkasse eine pauschale Zuweisung pro Versichertem sowie ergänzende Zu- oder Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit. Zusätzlich erhalten die Krankenkassen für Versicherte mit schwerwiegenden oder kostenintensiven chronischen Erkrankungen weitere Mittel.
Die Mittel kommen aus einer Weiterentwicklung des bisher bekannten und bereits seit 1994 in Kraft befindlichen Risikostrukturausgleichs. Dieser nimmt Ausgleichszahlungen zwischen den Krankenkassen vor, um höhere finanzielle Belastungen aufgrund von unterschiedlichen Alters- und Einkommensstrukturen aufzufangen. Bereits früher wurden die höheren Kosten gerade im Hinblick auf chronische Erkrankungen berücksichtigt. Doch war das bei weitem nicht ausreichend, um auch eine gerechte und transparente Verteilung der Mittel zu garantieren.
Seit 2009 ist der Risikostrukturausgleich deshalb morbiditätsorientiert. Das Wort selbst leitet sich vom lateinischen "morbidus" ab und bedeutet krank. Morbidität bedeutet, dass die Krankheitshäufigkeit bezogen auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe erfasst wird.
Einfach ausgedrückt bedeutet das:
Eine Krankenkasse, die im Vergleich zu anderen mehr kranke, schwerkranke oder chronisch kranke Versicherte hat, erhält höhere Beträge aus dem Gesundheitsfonds und dem Morbiditäts-Risikostrukturausgleich. Beide werden unter dem Dach des Bundesversicherungsamtes verwaltet.
Zusatzbeitrag oder Prämie
Durch die Gesundheitsreform 2007 sind die Krankenkassen noch mehr dazu angehalten wirtschaftlich zu arbeiten. Gelingt das einer Kasse sehr gut, kann sie ihren (beitragszahlenden) Versicherten Prämien ausschütten.
Kommt eine Krankenkasse aber mit den zugewiesenen Mitteln aus dem Fonds nicht aus oder bietet sie besonders gute Versorgungsangebote, hat sie zusätzlich die Möglichkeit von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu verlangen.
Der Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragsrelevanten Einkommens nicht überschreiten. Allerdings wird bis zu einer Höhe von acht Euro keine Einkommensprüfung vorgenommen. Wird von der Krankenkasse ein Zusatzbeitrag erhoben, hat der Versicherte ein Kündigungsrecht.
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