Versicherungspflichtgrenze (Einkommensgrenze)
Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater
Bis zum Jahr 2003 war die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung identisch mit der Versicherungspflichtgrenze. Mit Überschreiten der BBG entfiel die Versicherungspflicht und die Pflichtmitgliedschaft wurde zu einer freiwilligen Mitgliedschaft.
Der Versicherte konnte dann wählen, ob er von seinem freiwilligen Recht auf Weiterversicherung in seiner Krankenkasse Gebrauch macht oder sich privat krankenversichert.
Ab 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze abgekoppelt und angehoben. Seitdem entspricht sie der so genannten Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Unterschreitet ein abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer/Angestellter) im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze (Einkommensgrenze), tritt unverzüglich die Versicherungspflicht ein.
Ab 2011 ist ein Wechsel in die PKV bereits nach einmaligem Überschreiten der Entgeltgrenze möglich geworden.
| Jahr | monatlich | jährlich |
|---|---|---|
| 2003 | 3.825,00 € | 45.900,00 € |
| 2004 | 3.862,50 € | 46.350,00 € |
| 2005 | 3.900,00 € | 46.800,00 € |
| 2006 | 3.937,50 € | 47.250,00 € |
| 2007 | 3.975,00 € | 47.700,00 € |
| 2008 | 4.012,50 € | 48.150,00 € |
| 2009 | 4.050,00 € | 48.600,00 € |
| 2010 | 4.162,50 € | 49.950,00 € |
| 2011 | 4.125,00 € | 49.500,00 € |
| 2012 | 4.237,50 € | 50.850,00 € |
Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit
Kommentare zu Versicherungspflichtgrenze (Einkommensgrenze)
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