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                  Sie sind hier: Startseite » Krankenversicherung » Beitragskalkulation in der PKV

                  Beitragskalkulation in der PKV

                  Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater

                  Die Private Krankenversicherung ist ein kapitalgedecktes System und die Grundlage für die Beitragskalkulation bildet das so genannte Äquivalenzprinzip.

                  Das bedeutet, dass Beitrag und Versicherungsleistung in einer gegenseitigen Beziehung zueinander stehen. Durch die Beiträge werden alle zu erwartenden Versicherungsleistungen gedeckt, die während der gesamten Vertragsdauer anfallen.

                  Eine altersbedingte Ausgabensteigerung wird durch eine bereits im Beitrag enthaltene Rücklage, die so genannte Alterungsrückstellung berücksichtigt. Neben dem Äquivalenzprinzip, haben die Kalkulationsverordnung und die Vorschriften zur Überschussverwendung Einfluss auf die Beitragskalkulation.

                  Während das Äquivalenzprinzip für das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben für den einzelnen Versicherten sorgt, regelt die Kalkulationsverordnung den einheitlichen Qualitätsstandard für die Beitragsberechnung, der für alle privaten Krankenversicherer gilt. Die Vorschriften zur Überschussverwendung legen fest, wie die Krankenversicherer die rechnungsmäßigen und die überrechnungmäßigen Überschüsse (Zinsen) verwenden müssen.

                  So fließen beispielsweise 80% der rechnungsmäßigen Zinsen in die Alterungsrückstellung. Überrechnungsmäßige Kapitalerträge aus den Alterungsrückstellungen hingegen müssen zur Beitragsstabilität eingesetzt werden.

                  Vier Berechnungsfaktoren

                  Die Höhe des zu zahlenden Beitrags in der privaten Krankenversicherung hängt von den folgenden vier Faktoren eines Antragstellers ab:

                  • 1. Einrittsalter
                  • 2. Geschlecht
                  • 3. Leistungsumfang
                  • 4. Gesundheitszustand

                  Das Ziel in der privaten Krankenversicherung ist, dass jeder die von ihm zu verursachenden Kosten für medizinische Versorgung im Laufe der gesamten Versicherungsdauer durch seine Beiträge anspart.

                  Die Krankenversicherung ist bis zum statistisch wahrscheinlichen Lebensende kalkuliert. Je jünger jemand beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist, desto länger hat er Zeit, um den kalkulierten Betrag zu erreichen und daraus folgt: Je jünger das Eintrittsalter, desto geringer der Beitrag.

                  Die Tarife werden für Männer und Frauen jeweils unterschiedlich kalkuliert. Eine Krankenversicherung hat man bis zu seinem Lebensende und aufgrund der höheren Lebenserwartungen von Frauen, ist der Krankenversicherer länger im Kostenrisiko.

                  Das führt zu höheren Beiträgen. Aufgrund des AGG* werden die Schwangerschafts- und Entbindungskosten auf die Beiträge von Männern und Frauen gleichermaßen verteilt.

                  * AGG ist die Abkürzung für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

                  Je umfassender der gewählte Versicherungsschutz ist, desto höher ist der dafür zu zahlende Beitrag.

                  Hierbei handelt es sich um das objektive Risiko, dass eine Person mitbringt. Eine Risikoeinschätzung erfolgt durch die Risikoprüfung mithilfe der Antworten auf die Gesundheitsfragen im Antragsformular. Sind dort keine Auffälligkeiten festzustellen, kann der Antrag angenommen werden.

                  In anderen Fällen erfolgt eine Anfrage zu einer Diagnose beim behandelnden Arzt. Erhöhen Vorerkrankungen das objektive Risiko des Versicherers, erfolgt die Vereinbarung eines Risikozuschlags.

                  Reicht ein Risikozuschlag nicht aus, kann der Versicherer auch einen Leistungsverzicht anbieten. Ist der Versicherer nicht in der Lage Versicherungsschutz zu bieten, erfolgt die Ablehnung des Antrags.

                  * AGG ist die Abkürzung für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

                  Die Beitragsberechnung und die damit verbundene Gesundheitsprüfung findet nur bei Antragstellung statt. Während der Versicherungszeit eintretende Veränderungen der Gesundheitsverhältnisse haben keinen nachteiligen Einfluss auf den Beitrag.

                  Sollte der Versicherungsumfang erweitert werden, beispielsweise durch einen Tarifwechsel oder den Abschluss einer Zusatzversicherung, hat der Krankenversicherer das Recht sowohl eine erneute Gesundheitsprüfung, als auch eine neue Beitragskalkulation durchzuführen. Die Gesundheitsprüfung bezieht sich allerdings ausschließlich auf den zusätzlichen Leistungsumfang. Darüber hinaus ist er berechtigt eine Wartezeit für den höheren Leistungsumfang zu verlangen.

                  Bei der Beitragskalkulation wird seit der Gesundheitsreform 2007 genauso berücksichtigt, dass ein Teil der Alterungsrückstellung bei einem Wechsel des Anbieters zur Mitnahme bereitgestellt werden muss, wie auch den brancheneinheitlichen Basistarif und seine Auswirkungen auf die gesamte Versichertengemeinschaft.

                  Beitragsstabilität

                  Die Krankenversicherer haben ihre Beiträge so berechnet, dass sie während der gesamten Versicherungsdauer konstant bleiben, sofern sich die Berechnungsgrundlagen nicht verändern.

                  Durch steigende Lebenserwartung, die Fortschritte in der Medizin und die dadurch bedingte Teuerungsrate im Gesundheitswesen sind die ausschlaggebenden Kalkulationsfaktoren für die Beitragsberechnung ständig in Bewegung.

                  Die Krankenversicherer müssen darauf angemessen reagieren und passen den Beitrag an die veränderte Situation an, so dass zukünftige Versicherungsleistungen erbracht werden können.

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