Arbeitgeberzuschuss (Arbeitgeberanteil) in der Krankenversicherung 2011
Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater
Arbeitnehmer und Angestellte erhalten einen so genannten Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.
Um den Zuschuss für die PKV zu erhalten, ist nur Art und Umfang der Krankenversicherung entscheidend. Es müssen die gleichen Leistungsbereiche wie in der GKV versichert sein, insbesondere auch die Entgeltfortzahlung ab dem 43. Tag. Der Arbeitgeberzuschuss wird steuerfrei ausgezahlt.
Ausschlaggebend für die Höhe des Arbeitgeberanteils ist der zu zahlende Beitrag in der Krankenversicherung. Er beträgt maximal 50% des Beitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der Gesetzlichen Krankenversicherung. 2011 beläuft er sich auf maximal 271,01 €. Für die Pflegeversicherung beläuft sich der aktuelle Arbeitgeberanteil auf 36,20 €.
Normalerweise werden die beitragsrelevanten Grenzen jedes Jahr zum Jahreswechsel angehoben. 2011 war das nicht der Fall. Im Gegenteil. Sowohl die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung als auch die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze werden gesenkt. Da sich aber der Beitragssatz auf 15,5 % erhöht hat, ergeben sich auch Änderungen für den Arbeitgeberanteil.
Berechnung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für 2011
Arbeitgeberanteil:
15,5% (Beitragssatz) - 0,9% (Zusatzbeitrag) = 14,6% :2 = 7,3% aus 3.712,50€ (BBG) = 271,01 €
Arbeitnehmeranteil:
15,5% (Beitragssatz) + 0,9% (Zusatzbeitrag) = 16,4% :2 = 8,2% aus 3.712,50€ (BBG) = 304,43 €
Seit dem 01.07.2005 muss der Zusatzbeitrag allein vom Arbeitnehmer getragen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Geringverdiener und Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Bezieher von Arbeitlosengeld II.
Wer angestellt ist, erhält von seinem privaten Krankenversicherer eine so genannte Arbeitgeberbescheinigung. Daraus geht die Höhe der Beiträge hervor, so dass Ihr Arbeitgeber in der Lage ist, den Zuschuss zu berechnen. Dabei ist es unerheblich, wieviele Personen in Ihrem Vertrag mitversichert sind. Der Arbeitgeberzuschuss bemisst sich allein nach der Höhe des zu zahlenden Beitrags.
Beachten Sie aber, dass Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, mehr als 50%, bzw. maximal den halben Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen.
Das gilt auch dann, wenn Verheiratete nicht beim gleichen Krankenversicherer versichert sind und daher der Arbeitgeberanteil eventuell nicht voll ausgeschöpft wird.
Beispiel:
Familie verheiratet, Eltern beide berufstätig, privat krankenversichert und die Kinder sind bei der Mutter im Vertrag mitversichert. Ihr Arbeitgeberanteil ist voll ausgeschöpft, wobei der Betrag weniger als 50% entspricht. Beim Vater wird der Zuschuss durch einen preisgünstigen Beitrag nicht voll ausgeschöpft.
Um den vollen Arbeitgeberzuschuss erhalten zu können, müsste mindestens eines der beiden Kinder bei ihm versichert sein.
Folgende Versicherungsbeiträge sind zuschussfähig:
- gesetzlichen Krankenversicherung,
- gesetzlichen Pflegeversicherung,
- rivaten Krankenversicherung einschließlich einer Krankenhaustagegeldversicherung
- privaten Pflegeversicherung
- gesetzlichen Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
So lange wird der Arbeitgeberzuschuss bezahlt:
Solange Gehalt bezahlt wird, solange wird auch der Arbeitgeberzuschuss bezahlt. Liegt Arbeitsunfähigkeit vor, die über den vereinbarten Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgeht, so entsteht Anspruch auf Ersatzleistung.
Bei Bezug von Krankengeld (GKV) oder Krankentagegeld (PKV) entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dann beitragsfrei. Privat Krankenversicherte sind auch während des Krankentagegeldbezugs beitragspflichtig.
Der Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss entfällt auch bei weiblichen privat Versicherten während des Bezugs von Mutterschaftgeld oder Elterngeld (bis 2007 als Erziehungsgeld bezeichnet).
Kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss besteht:
- für den Beitragsteil der Privaten Krankenversicherung, der den maximalen arbeitgeberzuschussfähigen Betrag übersteigt,
- für Krankenzusatzversicherungen, die zusätzlich zur (gesetzlichen) Krankenversicherung abgeschlossen werden, um den Leistungsumfang zu erhöhen
- für Pflegezusatzversicherungen
Wussten Sie schon, dass...
Beitragsrückerstattungen, die von der privaten Krankenversicherung aufgrund von Leistungsfreiheit ausgezahlt wurden, allein dem Versicherten zu stehen? Sie mindern den Arbeitgeberzuschuss nicht!

2012-01-18, 18:28
Gregor
ich bin privatversichert, meine frau gesetzlich.
meine tochter war schon immer bei mir versichert (in der PKV) und mein arbeitgeber hat den maximalbetrag bezahlt.
als meine tochter mit studium angefangen hat, haben wir die krankenversicherung der gesetzlichen AOK (studenten-tarif) in anspruch genommen. die gesamtbeiträge (meine PKV und die von AOK meiner tochter) habe ich dem arbeitgeber auch dieses jahr (bescheinigungen über gesamtbeiträge in 2011) mitgeteilt.
jetzt erhalte ich aber eine information, dass die beiträge für meine tochter zu unrecht bezahlt wurden.
wäre meine tochte weiterhin bei mir in der PKV versichert, wäre es kein problem gewesen und der arbeitgeber hätte weiterhin den höchstbetrag von 271,01 getragen. da aber meine tochter jetzt in der gesetzlichen versichert ist, zahlt mein arbeitgeber nur die 50% von meinem beitrag.
wo ist da die logik ?