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                  Hausratversicherung: Umzug - Heirat - Gemeinsame Wohnung

                  Von Oliver Beyersdorffer, Versicherungsberater

                  Sie haben einen Umzug vor sich, möchten Ihre Traumfrau bzw. Ihren Traummann heiraten oder zumindest in eine gemeinsame Wohnung ziehen? Folgende Fallbeispiele haben wir näher für Sie angesehen:

                  1. Umzug

                  Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, dann besteht in der Hausratversicherung Versicherungsschutz für Ihre bisherige und für die neue Wohnung für die Dauer von zwei Monaten versichert. Spätestens nach zwei Monaten erlischt der Versicherungsschutz für Ihre alte Wohnung. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem erstmalig versicherte Gegenstände dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

                  Spätestens mit Einzug, sollten Sie Ihren Versicherer von Ihrem Wohnungswechsel unterrichten und ihm die neue Adresse und die Wohnfläche nennen. Hat sich die Wohnfläche oder der Wert Ihres Hausrats durch den Umzug verändert und wird nicht an die neuen Gegebenheiten angepasst, kann das zu einer Unterversicherung führen.

                  Das Gleiche gilt auch für etwaige besondere Sicherungen, die vereinbart waren. Auch in diesem Fall müssen Sie Ihren Versicherer unterrichten.

                  Wird die Hausratversicherung durch den Umzug teurer, beispielsweise weil eine andere Tarifzone gültig, oder der Selbstbehalt höher ist, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich erfolgen.

                  Bei einem Umzug ins Ausland erlischt der Versicherungsschutz spätesten zwei Monate nach dem Beginn des Umzugs.

                  2. Heirat oder Zusammenziehen

                  Sollte nach einer Heirat oder dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung zwei Hausratversicherungsverträge bestehen, so kann einer der beiden außerordentlich gekündigt werden. Dabei handelt es sich immer um den "neueren" der beiden Verträge. Prüfen Sie generell die Versicherungssumme, den Wert des gemeinsamen Hausrats und die Wohnfläche und stellen Sie sicher, dass keine Unterversicherung vorliegt.

                  3. Trennung und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung?

                  Zieht aufgrund einer Trennung einer der beiden Ehe- oder Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung aus, so dehnt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue zusätzliche Wohnung aus. Das gilt bis zur Änderung der Hausratversicherung, längstens jedoch drei Monate.

                  Das Gleiche gilt auch, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner ausziehen und jeder für sich eine neue Wohnung bezieht. Auch in diesen Fällen ist eine Überprüfung der Wohnfläche, der Versicherungssumme und des Wertes des Hausrats dringend angeraten, um nicht unterversichert zu sein.

                  4. Tod des Versicherten?

                  Verstirbt der Versicherte, muss das dem Versicherer mitgeteilt werden. Die Hausratversicherung endet dann automatisch zwei Monate nach dessen Tod. Wird die Wohnung von einem oder mehreren Erben übernommen und in gleicher Weise genutzt, dann besteht der Vertrag weiter.

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                  Kommentare zu Hausratversicherung: Umzug - Heirat - Gemeinsame Wohnung

                  2011-01-04, 13:58

                  Prosoli

                  Hallo,
                  aber wie ist es mit der Kündigung, wenn ich ohne jedes Möbelstück ohne weitere private Gegenstände zu meinem Freund ziehe und meine Hausrat kündige?
                  Ich kann doch nicht für Möbel und Hausrat zahlen wenn sie Rechtlich nicht mir gehören!
                  Grüße
                  Anna

                  2011-01-12, 10:58

                  Arbeitsgemeinschaft Finanzen

                  in den aktuellen Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung findet sich keine eindeutige Regelung für den von Ihnen hier geschilderten Fall.

                  Unter Abschnitt "A" im §11 Nr. 3 finden Sie die gültige Regelung bei einem Umzug ins Ausland. Hier geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über.

                  Unter Abschnitt "B" im §3 Nr. 5 ist geregelt, wie zu verfahren ist, wenn das versicherte Interesse wegfällt. Bedauerlicherweise gibt es auch hier keine Aussage, sondern es wird nur definiert, was für der Versicherer als Wegfall des versicherten Interesse versteht. Das ist einerseits die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder andererseits die Aufgabe einer Zweit-, bzw. Ferienwohnung.

                  Eventuell können Sie sich auf §10 Nr. 1 "Überversicherung" berufen, denn Sie können als Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird, sobald sie den tatsächlichen Wert erheblich übersteigt. Das ist der Fall, wenn der Wert Ihrer Hausrats auf 0,00 EUR sinkt.
                  Eine eindeutige Regelung läßt sich aber auch hier nicht finden und Sie sind bestimmt gut beraten, wenn Sie hier mal mit Ihrer Versicherung sprechen oder eines der rechtlichen Internetportale oder einschlägigen Foren nutzen.

                  Mit freundlichen Grüßen
                  Oliver Beyersdorffer
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