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                  Wie Sie die Hausratversicherung richtig kündigen

                  Von Thomas Nissen

                  • Service: Hier erhalten Sie ein Kündigungsformular kostenlos zum Ausfüllen und Ausdrucken: Kündigungsvorlage Hausratversicherung

                  Wenn Sie Ihre Hausratversicherung kündigen möchten, gibt es folgende Möglichkeiten:

                  1. Ordentliche Kündigung einer Hausratversicherung

                  Eine Hausratversicherung kann zum Ende der Vertragslaufzeit fristgerecht gekündigt werden. Das nennt man »Ordentliche Kündigung«.

                  Entscheidend ist der Eingang beim Versicherer. Die Kündigung sollte schriftlich verfasst und als Einschreiben oder Fax verschickt werden. Noch besser, aber auch teurer, ist ein Einschreiben mit Rückschein.

                  Die Frist beträgt normalerweise drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Dabei muss das Versicherungsjahr nicht dem Kalenderjahr entsprechen; in ihrer Police ist der Versicherungsbeginn vermerkt.

                  Es sind auch kürzere Fristen möglich, daher sollten sie in ihren Versicherungsbedingungen nachlesen, welche Kündigungsfristen genau für ihren Vertrag gelten.

                  Fallbeispiele:

                  • 1-Jahresvertrag: Haben sie einen Vertrag über ein Jahr abgeschlossen, so ist dieser bereits zum Ende des ersten Versicherungsjahres kündbar. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
                  • 3-Jahresvertrag: Haben sie einen Vertrag über drei Jahre abgeschlossen, so ist dieser erst zum Ende des dritten Versicherungsjahres kündbar. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
                  • 5-Jahresvertrag: Sind sie noch im Besitz eines 5-Jahresvertrages, so ist eine Kündigung aufgrund des neuen, seit 2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bereits nach 3 Jahren möglich. Andernfalls verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.

                  2. Ausserordentliche Kündigung nach Prämienerhöhung

                  Eine »Ausserordentliche Kündigung« ist nach einer Prämienerhöhung möglich. Teilt ihnen der Versicherer eine Beitragserhöhung ohne eine gleichzeitige Verbesserung der Leistungen in der Hausrat Versicherung mit, können sie schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Mitteilung gemäss § 31 VVG ausserordentlich kündigen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem sie die Mitteilung bekommen haben (Briefumschlag aufbewahren und Eingang notieren). Es gilt nicht das Erstellungsdatum der Versicherungsgesellschaft.

                  Ausnahme: Wenn die vereinbarte Versicherungssumme durch gestiegene Lebenshaltungskosten angepasst wird und dadurch der Beitrag steigt, ist keine Kündigung möglich. Es gibt in diesem Fall auch eine Widerspruchsmöglichkeit, allerdings sollten sie davon normalerweise keinen Gebrauch machen. Wenn sie Widerspruch einlegen, zahlen sie zwar den alten Beitrag, riskieren dann aber eine Unterversicherung, die danach auftretende Schäden dann auch nur anteilig ersetzt.

                  3. Ausserordentliche Kündigung nach Schadensfall

                  Wenn ein Schaden eingetreten ist, steht ihnen und der Versicherungsgesellschaft ein ausserordentliches Kündigungsrecht nach § 96 VVG zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden letztendlich bezahlt wird oder nicht; er muss lediglich vertraglich gedeckt sein. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens schriftlich zu erfolgen. Kündigt der Versicherer, muss er ihnen die anteilige Prämie bis zum Schluss des Versicherungsjahres erstatten.

                  Praxis-Tipp

                  Wenn sie aufgrund eines Schadensfalles ihre Hausratversicherung kündigen möchten, sollten sie erst zum Ende des Versicherungsjahres kündigen und nicht mit sofortiger Wirkung. Stellen sie vorher sicher, dass sie bei einem anderen Unternehmen ihren gewünschten Versicherungsschutz auch bekommen.

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